EGMR hebt Abschiebestopp auf: Syrischer Straftäter muss nach Hause!

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Der EGMR hat den vorübergehenden Abschiebestopp für einen straffälligen syrischen Staatsbürger in Österreich aufgehoben.

Der EGMR hat den vorübergehenden Abschiebestopp für einen straffälligen syrischen Staatsbürger in Österreich aufgehoben.
Der EGMR hat den vorübergehenden Abschiebestopp für einen straffälligen syrischen Staatsbürger in Österreich aufgehoben.

EGMR hebt Abschiebestopp auf: Syrischer Straftäter muss nach Hause!

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat kürzlich einen vorübergehenden Abschiebestopp für einen syrischen Staatsbürger aufgehoben. Diese Entscheidung wurde in einer Presseaussendung des EGMR am 25. September 2025 veröffentlicht, nachdem ein solches Moratorium zunächst im August 2025 verhängt worden war. Laut vienna.at wurde festgestellt, dass kein reales und unmittelbares Risiko für die Rechte des Mannes aus Artikel 2 (Recht auf Leben) und Artikel 3 (Verbot von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung) besteht.

Der betroffene Mann ist ein straffälliger sunnitischer Syrer, der 2022 nach Österreich kam. Sein Asylverfahren wurde zweimal eingestellt, da sein Aufenthaltsort unbekannt war. 2024 wurde sein Antrag abgelehnt, und in den Jahren 2024 und 2025 wurde er wegen Ladendiebstahls und unbewaffneten Raubüberfalls verurteilt. Nach Verbüßung seiner Haftstrafe wurde er in Schubhaft genommen. Hierbei ist zu beachten, dass Österreich im Juli 2025 erstmals seit 15 Jahren wieder einen Syrer in sein Herkunftsland abgeschoben hat.

Geplante Abschiebungen nach Syrien

Zusätzlich plant das österreichische Innenministerium, weitere Abschiebungen nach Syrien durchzuführen. Ein aktueller Fall betrifft den syrischen Straftäter mit den Initialen A.F., der ebenfalls nach Damaskus abgeschoben werden soll. Kurier berichtet, dass A.F. mehrfach wegen Raub und Diebstahl verurteilt wurde. Die geplante Abschiebung von A.F. wurde vorerst ausgesetzt, nachdem er den EGMR angerufen hat. Dieser Fall illustriert die Komplexität der Abschiebepolitik, insbesondere wenn Schutzrechte angesprochen werden.

Österreichs Behörden argumentieren, dass A.F. die österreichische Rechtsordnung missachtet hat und unkooperativ im Asylverfahren war. A.F. hingegen beruft sich auf sein Recht auf Leben und das Verbot von Folter, welches er bei einer Abschiebung nach Syrien als nicht gewährleistet ansieht. Das Bundesverwaltungsgericht hat in vorherigen Beschwerden festgestellt, dass A.F. in Damaskus keine Lebensgefahr droht und er nicht mit Zwangsrekrutierung in der syrischen Armee rechnen muss. Am selben Tag wird eine Entscheidung des EGMR erwartet, die klären soll, ob die Abschiebung von A.F. fortgesetzt werden kann.

Rechtliche Rahmenbedingungen

Die Diskussion über die Abschiebungen steht im Kontext des internationalen Flüchtlingsrechts, das aus der Verbandelungen auf die Weltkriege des 20. Jahrhunderts entstanden ist. Wie bpb.de erläutert, müssen Staaten zwischen schutzbedürftigen und normalen Migranten unterscheiden. Diese Unterscheidung ist für die Zuordnung zur Definition von Flüchtlingen entscheidend, welche sich in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) verankert findet. Dieser rechtliche Rahmen betont das Non-Refoulement-Prinzip, welches Staaten das Zurückweisen von Flüchtlingen in ein Verfolgungsgebiet verbietet.

In Europa wird dieses Prinzip auch aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) abgeleitet, die essentielle Schutzmechanismen für Asylsuchende bereitstellt. Laut Artikel 1a(2) der GFK sind Flüchtlinge Personen, die eine begründete Furcht vor Verfolgung haben, und der Zugang zu Asylverfahren erfolgt unter Berücksichtigung individueller Gefahren.