Pilzsammler in Kärnten: Neue Regeln und strenge Strafen!

Erfahren Sie, was die Kärntner Pilzverordnung für Sammler bedeutet: Schutzmaßnahmen, erlaubte Mengen und wichtige Kontaktinformationen.
Erfahren Sie, was die Kärntner Pilzverordnung für Sammler bedeutet: Schutzmaßnahmen, erlaubte Mengen und wichtige Kontaktinformationen. (Symbolbild/DNAT)

Pilzsammler in Kärnten: Neue Regeln und strenge Strafen!

Flatschacher Str. 70, 9020 Klagenfurt am Wörthersee, Österreich - In Kärnten ist die Pilzernte ein beliebtes Hobby und lockt viele Sammler in die Wälder. Die Kärntner Pilzverordnung regelt, welche Pilze gesammelt werden dürfen und welche strengen Schutzbestimmungen für bestimmte Arten gelten.

Die Verordnung unterscheidet zwischen vollkommen geschützten und anderen wildwachsenden Pilzen. Vollkommen geschützte Pilze dürfen unter keinen Umständen ausgegraben oder entfernt werden. Dies umfasst alle ober- und unterirdischen Teile. Zudem ist der Erwerb sowie die Weitergabe oder der Verkauf von frischen und getrockneten Exemplaren verboten. Informationen zu diesen geschützten Pilzarten sind auf der Website der Bezirkshauptmannschaft Hermagor erhältlich.

Gesammelte Mengen und Regelungen

Für andere wildwachsende Pilze gelten spezifische Sammelbestimmungen. Das Sammeln ist nur zum Eigengebrauch erlaubt und darf in der Zeit von 7 bis 18 Uhr erfolgen. Pro Person und Tag dürfen maximal zwei Kilogramm gesammelt werden. Dabei dürfen nur die oberirdischen Teile, sprich die Fruchtkörper, entnommen werden. Die Nutzung von Werkzeugen wie Harken, Hacken oder Rechen ist untersagt, und eine grobe Säuberung der gesammelten Pilze am Fundort ist erforderlich.

Besonders beliebt sind Steinpilze und Eierschwammerln, die jedoch nur vom 15. Juni bis 30. September gesammelt werden dürfen. Wer mehr als die erlaubte Menge von zwei Kilogramm pro Tag entnimmt, muss mit einer Verwaltungsstrafe rechnen, die gemäß § 174 Abs. 3 ForstG verhängt werden kann.

Eigentumsrechte und Erlaubnis

Vor dem Sammeln in Wäldern sollten Pilzsammler auch die Zustimmung des Grundeigentümers einholen, da die Eigentumsrechte durch die Pilzverordnung nicht berührt werden. Waldeigentümer haben das Recht, das Sammeln von Pilzen zu untersagen, auch wenn es sich um die erlaubte Menge handelt. Wer die Vorschriften missachtet, muss mit Strafen von bis zu 3.630 Euro rechnen.

Zusätzlich wird in der Verordnung zum Schutz von Pflanzen, Pilzen und Tieren in Kärnten festgehalten, dass es neben vollkommen geschützten Pilzen auch teilweise geschützte Pflanzen und Tiere gibt. Die gesetzlichen Regelungen zum Pflanzenschutz sind ebenfalls Teil dieser Verordnung, wie auf ktn.gv.at dargelegt wird.

Abschließend sollten Sammler darauf achten, dass laut dem Landwirtschaftskammer Kärnten das Sammeln von Pilzen nicht vom Recht auf Betretungsfreiheit erfasst ist. Dieses Thema ist besonders relevant, da die Waldnutzung nicht als selbstverständlich angenommen werden kann. Ohne ausdrückliche Zustimmung des Waldeigentümers riskieren Sammler, straffällig zu werden.

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OrtFlatschacher Str. 70, 9020 Klagenfurt am Wörthersee, Österreich
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