Steuerfreiheit für Feiertagsarbeit: Hattmannsdorfer plant große Reform!
Steuerfreiheit für Feiertagsarbeit: Hattmannsdorfer plant große Reform!
Österreich - Am 21. Juni 2025 plant der österreichische Wirtschaftsminister Wolfgang Hattmannsdorfer die Rückkehr der Steuerfreiheit für Arbeit an Feiertagen. Diese Ankündigung erfolgt nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzgerichts, das entschieden hat, dass der Grundstundenlohn für Feiertagsarbeit künftig als steuerpflichtiger Arbeitslohn gilt. Gemäß diesem Urteil, das am 19. Dezember 2024 veröffentlicht wurde, endet die steuerfreie Behandlung des Grundentgelts für Feiertagsarbeit am 31. Dezember 2024. Ab dem 1. Januar 2025 müssen Arbeitnehmer für diese Arbeitsstunden Steuern zahlen, während nur bestimmte Zuschläge unter bestimmten Bedingungen weiterhin steuerfrei bleiben.
Hattmannsdorfer äußert den Wunsch, das Einkommensteuergesetz dahingehend zu ändern, dass Löhne und Gehälter für Arbeit an Sonn- und Feiertagen wieder steuerfrei werden. Insbesondere richtet sich diese Initiative an Beschäftigte in systemrelevanten Branchen wie der Gastronomie, dem Tourismus sowie dem Gesundheits- und Sozialwesen. Hierbei sieht Hattmannsdorfer die gesellschaftliche Verantwortung dieser Arbeitnehmer als besonders hoch an. Die Österreichische Hotelvereinigung (ÖHV) steht hinter diesem Vorhaben und bezeichnet es als „großartige Idee“, welche einen „Riesengewinn für Österreich“ darstellt.
Unterstützung durch die Wirtschaft
ÖHV-Präsident Walter Veit hebt die Bedeutung der Steuerfreiheit hervor und bezeichnet sie als größte Entlastung für jene, die an Sonn- und Feiertagen arbeiten. Er erwartet, dass diese Maßnahme nicht nur einen Motivationsschub für die Beschäftigten bringt, sondern auch Familien stärkt. Veit sieht die Initiative als doppelten Vorteil für Österreich, sowohl in seiner Rolle als Gastland als auch im Wettbewerb um internationale Bewerber.
Das Ende der Steuerfreiheit für das Grundstundenentgelt an Feiertagen betrifft viele Arbeitnehmer in systemrelevanten Bereichen, die aufgrund der Gesetzesänderung mit finanziellen Einbußen rechnen müssen. Die Initiative von Hattmannsdorfer erfährt Unterstützung von der Wirtschaftskammer Österreich sowie von verschiedenen Branchenverbänden, die die Notwendigkeit einer Steuerentlastung für diese wichtigen Arbeitskräfte betonen.
Rechtsansicht und künftige Entwicklungen
In einer Anfragebeantwortung des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) vom 2. April 2025 wurde die Rechtsauffassung des Bundesfinanzgerichts bestätigt. Demnach ist das Feiertagsarbeitsentgelt, auch bekannt als Grundstundenlohn für Feiertagsarbeit, nicht als Zuschlag im Sinne des § 68 Abs. 1 EStG 1988 begünstigt. Arbeitnehmer haben jedoch nach wie vor einen Anspruch auf Feiertagsentgelt für nicht gearbeitete Feiertage, sofern während der Feiertagsruhe gearbeitet wird. Eine solche Regelung soll auch die Fairness gegenüber den Beschäftigten sichern, die unverzichtbare Dienste leisten.
Die Vorschläge Hattmannsdorfers dürften sowohl die politische Diskussion beschäftigen als auch die gesellschaftliche Wahrnehmung der Arbeit an Feiertagen verändern, wobei die Rückkehr zur Steuerfreiheit ein wichtiges Thema für die kommenden Monate darstellen wird.
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