EU-Rechtsgutachten: Längere Frist für Impfschäden gefordert!

Generalanwältin Medina fordert längere Klagefristen für Impfschäden. Rechtslage benachteiligt Betroffene mit chronischen Erkrankungen.
Generalanwältin Medina fordert längere Klagefristen für Impfschäden. Rechtslage benachteiligt Betroffene mit chronischen Erkrankungen. (Symbolbild/DNAT)

EU-Rechtsgutachten: Längere Frist für Impfschäden gefordert!

Vienna, Österreich - Am 19. Juni 2025 äußerte sich Generalanwältin Laila Medina zu den Herausforderungen, die sich aus Impfschäden ergeben. Sie fordert eine verlängerte Frist für Entschädigungsklagen, da die derzeitige Verjährungsfrist von zehn Jahren grundlegende EU-Rechte verletzen könnte. Medina argumentiert, dass viele Menschen mit langsam fortschreitenden Krankheiten, die nach Impfungen auftreten, nicht in der Lage sind, innerhalb dieser Frist ihre Ansprüche geltend zu machen. Dies benachteilige besonders jene, die erst nach Jahren feststellen, dass ihre Erkrankung möglicherweise mit der Impfung in Verbindung steht. Ein konkreter Fall, der ihre Bedenken untermauert, betrifft eine Frau, die sich 2003 mit Revaxis impfen ließ und schließlich an einer entzündlichen Muskelerkrankung litt.

Medina schlägt vor, dass die dreijährige Verjährungsfrist erst beginnen sollte, wenn die betreffende Krankheit stabilisiert ist und alle Impfschäden vollständig erfasst werden können. Zudem kritisierte sie die Ausschlussfristen für Unternehmen, die nur für zehn Jahre nach Inverkehrbringung der Impfstoffe haften. Diese Regelung führt ihrer Ansicht nach dazu, dass das Recht auf einen effektiven Rechtsbehelf verletzt wird. Ihre Schlussanträge sind nicht bindend, werden aber oft von den Richtern befolgt. Der Zeitpunkt der Urteilsverkündung bleibt bislang unbekannt, was Fragen zur künftigen Rechtslage aufwirft. Laut vienna.at wird diese Problematik von vielen als dringend erachtet.

Haftung von Arbeitgebern und Impfärzten

Ein weiterer Aspekt sind die Haftungsfragen bei Impfschäden am Arbeitsplatz. Der Artikel von Roland Stöbe und Daniel Stach in der NJW 2024 thematisiert, dass Arbeitgeber unter bestimmten Bedingungen für Impfschäden ihrer Arbeitnehmer haftbar gemacht werden können, im Gegensatz zu den strengen Nachweispflichten der Impfstoffhersteller. Während staatliche Stellen bisher zögerlich mit Haftungsverpflichtungen umgegangen sind, könnten Klagen gegen Arbeitgeber neue Handlungsoptionen für Arbeitnehmer eröffnen, die Impfschäden erlitten haben.

Seit dem 10. September 2021 sind Impfangebote von Arbeitgebern rechtlich verpflichtend. Betriebsärzte sind zur Durchführung von Covid-19-Impfungen zugelassen, was eine Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung und Aufklärung mit sich bringt. Ein weiterer Aspekt ist die Pflicht zur Risikoaufklärung, die durch die beschleunigte Zulassung der Impfstoffe erheblich erhöht wurde. Klares Versäumnis in der Aufklärung könnte als Behandlungsfehler gewertet werden, insbesondere wenn der Impfling nicht ausreichend untersucht wurde. In der Praxis wurden häufig „Massenabfertigungen“ durchgeführt, was auf unzureichende Aufklärung hindeutet. Diese Erfahrungen wurden auch in einem Bericht von buergerschutz.org detailliert behandelt.

Rechtliche Verantwortlichkeiten und Entschädigung

Die rechtlichen Grundlagen zur Haftung sind vielfältig. Laut dem Anwalt Suchservice haftet ein Impfarzt, wenn er in staatlichem Auftrag eine Amtspflicht verletzt, beispielsweise bei mangelnder Aufklärung. Impfstoffhersteller sind gemäß dem Arzneimittelgesetz schadensersatzpflichtig, wenn schädliche Wirkungen auftreten, die über das vertretbare Maß hinausgehen.

Interessanterweise werden Entschädigungsansprüche gegen Impfärzte häufig abgelehnt, sofern sie im Rahmen einer Impfkampagne hoheitlich handeln. Gesundheitsminister Lauterbach räumte ein, dass die Corona-Impfung ernsthafte Schäden verursachen kann, was die Debatte um die Haftung weiter anheizt. Es gibt zahlreiche Berichte über schwere Nebenwirkungen, die von Autoimmunerkrankungen bis zu Thrombosen reichen. Auch die Statistik des Paul-Ehrlich-Instituts zeigt, dass bei circa 0,02 % der Impfdosen schwere Nebenwirkungen auftreten können.

Betroffene sollten sich darüber im Klaren sein, dass Ansprüche auf soziale Entschädigung nach § 2 SGB XIV geltend gemacht werden können, wobei der Nachweis der Impfung und des Schadens erforderlich ist. Auch die Amtshaftung und das Arzthaftungsrecht bieten potenzielle Ansatzpunkte für Entschädigungsforderungen. Die derzeitige Rechtslage und die entsprechenden Urteilssprechungen laden dazu ein, dass Behandelte sich rechtlichen Rat einholen, um ihre Ansprüche zu prüfen und gegebenenfalls durchzusetzen.

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OrtVienna, Österreich
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