
In Lausanne steht ein Neurochirurg unter schwerem Verdacht: Ihm wird vorgeworfen, eine Patientin bei einer Schädeloperation unzureichend über die Risiken aufgeklärt zu haben, was zur irreversiblen Verletzung ihres rechten Auges führte. Der Vorfall ereignete sich im Februar 2015, als die damals in den 30ern befindliche Frau sich einer Operation unterziehen ließ, um einen Knoten unter der Schädeldecke zu entfernen. Während des Eingriffs traten schwere Komplikationen auf. Trotz sofortiger Behandlung in einer Augenklinik konnte das Auge nicht gerettet werden, und die Patientin trägt seither eine Augenprothese, die sie aufgrund von starken Schmerzen oft nicht dauerhaft nutzen kann. Ihre Lebensqualität hat sich drastisch verschlechtert, so berichtet Heute.at.
Der Vorwurf umfasst auch eine Fälschung des erforderlichen Einwilligungsformulars, das vor der Operation hätte unterschrieben werden müssen. Der Chirurg gab an, aus Panik gehandelt zu haben, als bekannt wurde, dass das Dokument fehlte. Das Fehlen dieser schriftlichen Einwilligung ist entscheidend, da es sicherstellt, dass der Patient über die Risiken informiert ist. Dies bekräftigte die Klägerin, die argumentiert, dass sie lediglich drei Tage nach der ersten Konsultation zur Handlung gedrängt wurde, ohne ausreichend Zeit zu haben, eine fundierte Entscheidung zu treffen. Diese Informationen wurden ebenfalls von Watson aufgegriffen.
Rechtsfolgen und Verfahren
Der Mediziner sieht sich schweren Anklagen gegenüber, darunter schwerer Körperverletzung durch Fahrlässigkeit und Urkundenfälschung. Die rechtlichen Konsequenzen könnten neben einer Freiheitsstrafe auch den Verlust seiner Berufserlaubnis umfassen. Ein Gutachter attestierte zwar, dass der Eingriff technisch korrekt durchgeführt wurde und die Komplikationen nicht vorhersehbar gewesen seien, doch die Frage der rechtlichen Verantwortung des Arztes bleibt im Raum stehen. Das Gericht muss nun entscheiden, ob der Chirurg für die mangelnde Aufklärung und die nachfolgende Fälschung zur Verantwortung gezogen werden kann. Bis zum Urteil gilt die Unschuldsvermutung für den angeklagten Chirurgen.
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