Strompreiskompensation: Ein Lichtblick für energieintensive Unternehmen!

Österreich - Am 8. Juni 2025 hat die Industriellenvereinigung (IV) die Neuauflage der Strompreiskompensation begrüßt. Diese Maßnahme zielt darauf ab, energieintensive Unternehmen in Österreich zu entlasten, insbesondere in Zeiten, in denen die Budgets vieler Unternehmen angespannt sind. Die Strompreiskompensation ist jedoch kein klassisches Förderinstrument, sondern ein wichtiges Standortinstrument zur Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit.
Die EU-Kommission hat die Mitgliedstaaten ausdrücklich aufgefordert, die Strompreiskompensation zu implementieren. Diese Regelung ist in vielen EU-Ländern etabliert und wird als entscheidend für die Wettbewerbsfähigkeit angesehen. Insbesondere in Deutschland ist die Strompreiskompensation bis 2030 gesichert, was zusätzliche Planungssicherheit für Unternehmen schafft. Die IV fordert darüber hinaus eine Verlängerung dieser Planungssicherheit über 2026 hinaus, um die Elektrifizierung der Industrie voranzutreiben.
CO2-Emissionen und Kosten
Ein zentrales Anliegen dieser Regelung ist die Entlastung von Unternehmen, die unter den hohen CO2-Kosten leiden. Seit der dritten Handelsperiode des EU-Emissionshandels (ab 2013) erhalten Betreiber von Stromerzeugungsanlagen keine kostenlosen Zertifikate mehr, was zu höheren Preisen führt. Diese indirekten CO2-Kosten belasten besonders energieintensive Unternehmen, die häufig gezwungen sind, diese Kosten an ihre Kunden weiterzugeben (DEHSt).
Die Strompreiskompensation soll daher helfen, die internationale Wettbewerbsfähigkeit dieser Unternehmen zu sichern. Ziel ist es, Produktionsverlagerungen sowie einen Anstieg der CO2-Emissionen in Nicht-EU-Länder zu verhindern, ein Phänomen, das als Carbon Leakage bekannt ist. In diesem Zusammenhang hat die EU-Kommission spezifische Sektoren identifiziert, die besonders gefährdet sind, darunter Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen.
Förderrichtlinien und Antragsprozesse
Um die Kompensation der indirekten Kosten zu ermöglichen, hat die Bundesregierung eine Förderrichtlinie für die vierte Handelsperiode erlassen. Unternehmen in beihilfeberechtigten Sektoren haben die Möglichkeit, Beihilfen zu beantragen, die sich an ihrem Stromverbrauch oder der produzierten Menge orientieren. Die maximale Beihilfe beträgt 75% der indirekten CO2-Kosten, was eine Senkung im Vergleich zu den 85% zu Beginn der 3. Handelsperiode darstellt (GALLEHR+PARTNER).
Der Antragsprozess muss bis zum 31. Mai jedes Jahr bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) erfolgen. Alle Anträge müssen formal und von einem Wirtschaftsprüfer verifiziert werden. Eine wichtige Anforderung der Förderrichtlinien sind ökologische Gegenleistungen der Unternehmen, die unter anderem Energieaudits oder Energiemanagementsysteme umfassen.
Die Strompreiskompensation ist somit nicht nur ein wichtiges finanzielle Entlastungsinstrument, sondern auch ein Beitrag zur Förderung von Energieeffizienz in der Industrie. Unternehmen streben bereits nach Effizienzverbesserungen, und zusätzliche Verpflichtungen könnten die Abläufe unnötig komplizieren, was in den aktuellen Diskussionen von der IV kritisiert wird.
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