Verfassungsgerichtshof bestätigt: ORF-Zulagen für Altverträge gestrichen!
Der Verfassungsgerichtshof bestätigt die Streichung von Zulagen für ORF-Mitarbeiter und die Verfassungsmäßigkeit des ORF-Beitrags 2024.

Verfassungsgerichtshof bestätigt: ORF-Zulagen für Altverträge gestrichen!
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in einer richtungsweisenden Entscheidung die Beschwerde von mehreren hundert ORF-Beschäftigten abgewiesen, die sich gegen die Streichung langjähriger Zulagen gewandt hatten. Diese Entscheidung bedeutet, dass Mitarbeiter, die vor 2004 angestellt wurden, ihre Zulagen für Wohnung, Familie und Kinder verlieren. Die Maßnahme wurde als verhältnismäßig und im öffentlichen Interesse eingestuft, wie vienna.at berichtet.
Die Beschwerde richtete sich gegen eine Bestimmung im ORF-Gesetz 2023, die stufenweise die vertraglich zugesicherten Zusatzleistungen entzieht. Ab dem Jahr 2026 werden diese Zulagen vollständig gestrichen. Bereits 2024 und 2025 wurden sie halbiert. Die Kürzungen sind Teil eines Plans, der den ORF dazu verpflichtet, über vier Jahre Einsparungen in Höhe von etwa 320 Millionen Euro zu realisieren.
Rechtslage und Begründung der Entscheidung
Der VfGH stellte fest, dass die Argumente der Beschwerdeführer, die Verstöße gegen den Gleichheitsgrundsatz und das Eigentumsrecht anprangerten, nicht haltbar sind. Die Streichungen betreffen nur rund drei Prozent der gesamten ORF-Personalkosten für Altverträge und verletzen nicht die Koalitionsfreiheit. Zudem wurde betont, dass die Streichung laut Gesetz nicht mehr als zehn Prozent des Gesamtentgelts ausmachen darf.
Des Weiteren ist das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ebenfalls verfassungskonform, trotz von Bürgern geäußerten Bedenken bezüglich der Gleichheitswidrigkeit des monatlichen Beitrags von 15,30 Euro für Haushalte, die kein ORF-Angebot nutzen. Der VfGH wies die Beschwerde zurück und erklärte, dass der Gleichheitsgrundsatz nicht verletzt wird, wie interessant zu erfahren war auf vfgh.gv.at.
Öffentliche Aufgaben und Beitragspflicht
Die Entscheidung unterstreicht, dass der Rundfunk eine besondere demokratische und kulturelle Aufgabe hat, die im gesamtgesellschaftlichen Interesse liegt. Die Möglichkeit zur Nutzung des ORF-Angebots steht allen Beitragspflichtigen offen, auch unabhängig von einem Fernseh- oder Radiogerät. Diese Aspekte wurden ebenfalls vom VfGH hervorgehoben und sind in den Erläuterungen zur aktuellen Rechtslage festgehalten, wie auch in den Analysen auf orf.at detailliert beschrieben.
Die ORF-Beitrags Service GmbH hat die Befugnis, Bescheide zur Festsetzung des Beitrags zu erlassen, und die Geschäftsführung ist an die Weisungen des Finanzministers gebunden. Der VfGH hat zudem einen Mechanismus für ein „Massenverfahren“ initiiert, um eine ganze Reihe von Beschwerden gegen den ORF-Beitrag zu bearbeiten, was einen weiteren Schritt zur Klärung der Rechtslage darstellt.