Steuerfreie Feiertagsarbeit bald passé: Was Beschäftigte wissen müssen!

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Wirtschaftsminister Hattmannsdorfer fordert steuerfreie Feiertagsarbeit. Ab 2025 drohen finanzielle Einbußen für Beschäftigte.

Wirtschaftsminister Hattmannsdorfer fordert steuerfreie Feiertagsarbeit. Ab 2025 drohen finanzielle Einbußen für Beschäftigte.
Wirtschaftsminister Hattmannsdorfer fordert steuerfreie Feiertagsarbeit. Ab 2025 drohen finanzielle Einbußen für Beschäftigte.

Steuerfreie Feiertagsarbeit bald passé: Was Beschäftigte wissen müssen!

Wirtschaftsminister Wolfgang Hattmannsdorfer (ÖVP) hat eine Initiative ins Leben gerufen, die darauf abzielt, die steuerliche Behandlung von Feiertagsarbeitsentgelten zu ändern. Dies geschieht vor dem Hintergrund eines Urteils des Bundesfinanzgerichts, das den Grundstundenlohn für Feiertagsarbeit als steuerpflichtig eingestuft hat. Laut Kosmo gilt das ab dem 1. Januar 2025, was erhebliche finanzielle Auswirkungen für Arbeitnehmer in systemrelevanten Berufen haben könnte.

Aktuell fordert Hattmannsdorfer eine gesetzliche Regelung, die das Grundentgelt für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen steuerfrei macht. Die geplante Gesetzesänderung erhält Unterstützung von der Wirtschaftskammer Österreich und verschiedenen Branchenverbänden, die sich um die Beschäftigten in Gastronomie, Tourismus sowie im Gesundheits- und Sozialbereich sorgen.

Feiertagsarbeitsentgelt ab 2025

Ab dem 1. Januar 2025 wird das für Feiertagsarbeit bezahlte Grundstundenentgelt als steuerpflichtiger Arbeitslohn angesehen. Dies bedeutet konkret, dass Arbeitnehmer nur dann von Steuerbefreiungen profitieren können, wenn die Entlohnung einen explizit ausgewiesenen Zuschlag für Feiertagsarbeit enthält und dieser klar im Lohnzettel angegeben ist. Gemäß WKO wurden Zuschläge bisher oft als steuerfreier Zuschlag behandelt, was jedoch rechtlich nicht einheitlich belegt war.

Die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts vom 19. Dezember 2024 führte zu dieser grundlegenden Neuregelung. Das Gericht bestätigte, dass Feiertagsarbeitsentgelte, die nicht als gesonderter Zuschlag ausgewiesen sind, ab 2025 als steuerpflichtig gelten. Insbesondere die bisherigen Regelungen, die bis zum 31. Dezember 2024 eine steuerfreie Behandlung ermöglichten, laufen mit Jahresende aus.

Empfehlungen für Arbeitgeber und Lohnverrechner

Unternehmen, Personalverrechner und Steuerberater stehen vor der Herausforderung, ihre Lohnabrechnung rechtzeitig an die neue Rechtslage anzupassen. Laut Kanzlei Sykora sollten Zuwendungen für die Feiertagsarbeit klar ausgewiesen werden, um steuerfrei zu bleiben. Beispielsweise kann ein Zuschlag von 100 % für Feiertagsarbeit steuerfrei bleiben, wenn er deutlich im Lohnzettel aufgeführt ist.

Arbeitnehmer behalten jedoch weiterhin ihren Anspruch auf Feiertagsarbeitsentgelt, selbst wenn sie an einem Feiertag arbeiten sollten. Dies gilt außer in Fällen, in denen ein Zeitausgleich vereinbart wurde. Arbeitgeber wird geraten, für bereits abgerechnete Monate des Jahres 2025 Aufrollungen durchzuführen, um nachträgliche Lohnsteuerkorrekturen und Strafen zu vermeiden.

Insgesamt zeigt die aktuelle Diskussion um die Steuerfreiheit von Feiertagsarbeitsentgelten einmal mehr, wie wichtig rechtzeitige und präzise Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind. Die Umsetzung der neuen Regelungen erfordert besondere Sorgfalt, um den finanziellen Folgen für die betroffenen Arbeitnehmer entgegenzuwirken.