Innsbruck

OGH hebt Klauseln der Innsbrucker Kindervilla als unzulässig hervor

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat entschieden, dass mehrere Klauseln im Betreuungsvertrag des Vereins Kindervilla in Innsbruck rechtswidrig sind. Diese Entscheidung ist das Ergebnis einer Klage des Vereins für Konsumenteninformation (VKI), der im Auftrag des Sozialministeriums tätig wurde. In der Klage wurden insgesamt sieben Klauseln beanstandet, die gegen das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) und das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) verstoßen. Der OGH befand insbesondere fünf dieser Klauseln als unzulässig, zu denen Regelungen zur Kaution und zur Vertragsauflösung gehörten. Der VKI hatte bereits im Februar 2023 eine Abmahnung ausgesprochen, nachdem die Kindervilla nicht bereit war, die beanstandeten Klauseln zu ändern, wie OTS berichtete.

Klauseln im Detail

Der OGH stellte fest, dass die Vorschrift zur Kaution, die den Verlust des Betrags vorsah, wenn der Platz nicht rechtzeitig in Anspruch genommen wurde, grob benachteiligend war. Ebenso wurde eine Klausel kritisiert, die Eltern zur Zahlung verpflichtete, auch wenn keine Betreuung stattfand. Besonders problematisch war die lange Bindungsfrist von bis zu eineinhalb Jahren, die für eine ordentliche Kündigung festgelegt wurde, was laut OGH als unangemessen empfunden wird. Diese Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit transparenter und fairer Vertragsbedingungen in der Kinderbetreuung. Kritik äußerte auch die Juristin des VKI, Mag. Nadya Böhsner, die die Wichtigkeit der Entscheidung lobte. Sie betonte, dass der OGH entschieden hat, dass keine Klausel kostenpflichtig sein kann, wenn keine konkreten Leistungen gegenüberstehen und dass Klauseln über Entgelterhöhungen ohne Zusatzleistungen unzulässig sind, wie auch von verbraucherrecht.at berichtet wurde.

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Ort des Geschehens


Details zur Meldung
Was ist passiert?
Gesetzgebung
In welchen Regionen?
Innsbruck
Genauer Ort bekannt?
Innsbruck, Österreich
Ursache
Verstöße gegen das Konsumentenschutzgesetz, Verstöße gegen das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch
Beste Referenz
ots.at
Weitere Quellen
verbraucherrecht.at

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