Hanger warnt: FPÖ-Ausschuss verlangt verstößt gegen die Verfassung!

Hanger warnt: FPÖ-Ausschuss verlangt verstößt gegen die Verfassung!
Österreich - Am 8. Juli 2025 äußerte sich der ÖVP-Fraktionsführer Andreas Hanger kritisch zu den Plänen der FPÖ, einen neuen Untersuchungsausschuss einzusetzen. Hanger erinnerte daran, dass bereits namhafte Verfassungsjuristen wie Heinz Mayer und Peter Bußjäger Bedenken hinsichtlich der Verfassungskonformität des Verlangens äußerten. Die ÖVP hat zwei Universitätsprofessoren für Öffentliches Recht, Dr. Christoph Bezemek und Dr. Mathis Fister, mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, das zu dem Schluss kommt, dass das FPÖ-Verlangen unzulässig ist, da zwei verschiedene Vorgänge vermengt werden.
Hanger betonte, dass der zuständige Geschäftsordnungsausschuss das Verlangen prüfen werde, und sicherte zu, dass die ÖVP es bestreiten werde. Die FPÖ ist dazu aufgerufen, ihr Verlangen rechtlich korrekt zu gestalten und die Themen in separaten Untersuchungsausschüssen zu behandeln. Falls die FPÖ mit dieser Rechtsauffassung nicht einverstanden sei, könne sie den Verfassungsgerichtshof anrufen.
Über die Funktion von Untersuchungsausschüssen
Untersuchungsausschüsse spielen in einer parlamentarischen Demokratie eine zentrale Rolle bei der Kontrolle der Regierung und ermöglichen es dem Parlament, bestimmte Sachverhalte mit hoheitlichen Mitteln zu prüfen. Die rechtlichen Grundlagen dafür ergeben sich aus Artikel 44 GG und werden im Untersuchungsausschussgesetz (PUAG) konkretisiert. Der Abschlussbericht eines Untersuchungsausschusses hat dabei keine rechtlich sanktionierende Wirkung, wobei Gerichte nicht an die Ergebnisse gebunden sind.
Personen, die durch die Veröffentlichung solcher Berichte beeinträchtigt werden, haben gemäß § 32 Abs. 1 PUAG ein Recht auf Stellungnahme. Der Ausschuss basiert auf dem Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Bundestages und ist parteifähig, was bedeutet, dass er eigene Rechte geltend machen kann.
Rechtskonformität und Herausforderungen
Die Verfassungsmäßigkeit des Einsetzungsbeschlusses ist entscheidend für die Arbeit des Ausschusses. Sie umfasst sowohl die formelle als auch die materielle Verfassungsmäßigkeit, wobei der Untersuchungsgegenstand selbst verfassungsgemäß sein muss. Wurde ein Ausschuss eingesetzt, hat er das Recht zur Beweiserhebung, das sich unter anderem aus Artikel 44 Abs. 1 GG ergibt.
Untersuchungsausschüsse agieren auch oft unter der Herausforderung, dass ihre Arbeit einem politischen Spannungsverhältnis zwischen Aufklärung und Opposition steht. Interessanterweise wurden in über 75% der Fälle seit 1949 Untersuchungsausschüsse auf Antrag von Oppositionsfraktionen eingesetzt, was ihre Hauptnutzung als Werkzeug gegen die Regierungsmehrheit unterstreicht.
Zusammenfassend bleibt die Frage der Verfassungskonformität des FPÖ-Verlangens nach einem Untersuchungsausschuss im Raum stehen. Die ÖVP bleibt jedoch nicht untätig und fordert eine korrekte Handhabung dieser wichtigen parlamentarischen Instrumente, um die Demokratie in Österreich zu stärken.
Details | |
---|---|
Ort | Österreich |
Quellen |