Die rechtlichen Auseinandersetzungen am Sophien- und Hufelandklinikum in Weimar werfen ein Schlaglicht auf die Einschränkungen, die das kirchliche Arbeitsrecht für die Arbeitnehmer mit sich bringt. In einer aktuellen Entscheidung des Arbeitsgerichts Erfurt, die am Mittwoch bekanntgegeben wurde, bleibt den Beschäftigten des Klinikums das Streikrecht verwehrt. Dies betrifft nicht zuletzt einen bevorstehenden Warnstreik, der am 14. Oktober geplant war. Laut Gericht wäre diese Arbeitsniederlegung offensichtlich rechtswidrig und könnte mit einem Bußgeld von bis zu 250.000 Euro geahndet werden.
Diese Entscheidung beruht auf der Bewertung, dass das kirchliche Arbeitsrecht durch eine paritätisch besetzte Kommission mit Vertretern von Arbeitgebern und Arbeitnehmern sowie einem vorgesehenen Schlichtungsverfahren konform zu den Vorgaben des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2012 ist. Ein gerichtlicher Streit über den Streik ist somit nicht nur eine einfache Rechtsfrage, sondern berührt grundlegende Aspekte des Arbeitsrechts in kirchlichen Einrichtungen.
Hintergrund der Entscheidung
In die Klage, die von der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (EKM) sowie der Diakonie Mitteldeutschland eingereicht wurde, geht es um die Lösung von Konflikten in kirchlichen Einrichtungen. Die Rechtsprechung sieht vor, dass solche Konflikte nicht durch Arbeitskämpfe, sondern durch ein verbindliches Schlichtungsverfahren beigelegt werden. Christoph Stolte, der Vorstand der Diakonie, wies darauf hin, dass die Mitarbeitenden am Klinikum das gleiche Gehalt wie an anderen thüringischen Krankenhäusern erhalten, sodass er keine negativen Folgen des Rechtsstreits fürchtet.
Die Gewerkschaft Ver.di hingegen argumentierte, dass der Verzicht auf das Streikrecht durch eine angemessene Kompensation geregelt sein muss. Sie sah den Ausschluss von Streikaktionen als eine Form des kollektiven Bettelns an und beklagte, dass der Informationsfluss zwischen den Gewerkschaften und den Mitarbeitern durch die Vertraulichkeit in den Tarifkommissionen gestört wird. Dies stellt eine Herausforderung für die gewerkschaftliche Organisation dar, besonders in einem Umfeld, in dem die Arbeitnehmer nicht wie gewohnt an Arbeitskämpfen teilnehmen können.
Die rechtliche Auseinandersetzung ist jedoch nicht beendet. Ver.di legte Berufung gegen die Entscheidung des Erfurter Gerichts ein. Ein Termin beim Landesarbeitsgericht steht noch aus, wobei eine grundsätzliche Klärung der Ausgestaltung des sogenannten “Dritten Wegs” im kirchlichen Arbeitsrecht für die erste Jahreshälfte 2025 erwartet wird. Ein Kammertermin im Februar wird bereits von beiden Parteien angestrebt, um die zentralen Fragen zu erörtern.
Das Sophien- und Hufelandklinikum ist ein bedeutendes medizinisches Zentrum in der Region mit rund 550 Betten und einem Team von etwa 1.100 Mitarbeitern, das in 15 verschiedenen Abteilungen tätig ist. Diese Informationen können in dem umfassenden rechtlichen Rahmen nicht ganz außer Acht gelassen werden, da sie die Auswirkungen auf das Personal und die Arbeitsbedingungen im Krankenhaus direkt betreffen werden.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Konflikt zwischen den Gewerkschaften und den kirchlichen Arbeitgebern um das Streikrecht in Weimar eine neue Dimension der Diskussion über die Rechte und Bedingungen von Arbeitnehmern in kirchlichen Einrichtungen eröffnet. Die Entscheidung des Gerichts hat sowohl rechtliche als auch praktische Implikationen für die Mitarbeitenden am Klinikum und könnte zukünftig entscheidend für ähnliche Fälle in der Region und vielleicht auch darüber hinaus sein. Um tiefergehende Informationen zu erhalten, verweisen wir auf einen aktuellen Artikel auf www.ekmd.de.