In einem kürzlich veröffentlichten Urteil des Landgerichts Lübeck wurde klar, dass Fußgänger sich auf gewisse Unebenheiten im Gehweg einstellen müssen. Ein Fall, der das Gericht beschäftigte, handelte von einem Fußgänger, der über einen Gehweg lief und über eine Kante stolperte. Diese Kante war durch einen Höhenunterschied von 2,5 Zentimetern zu einer benachbarten Gehwegplatte entstanden, und der verletzte Fußgänger hatte diese Unebenheit offenbar nicht bemerkt.
Nach seinem Sturz, bei dem er sich verletzt hatte, forderte der Fußgänger von der Stadt sowohl Schadenersatz als auch Schmerzensgeld. Er argumentierte, dass die Stadt ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen sei und dass solche Unebenheiten auf Gehwegen nicht hinnehmbar seien. Die Stadt wies jedoch darauf hin, dass die Verkehrssicherungspflicht erfüllt sei und ein Höhenunterschied von lediglich 2,5 Zentimetern für Fußgänger zumutbar sei.
Rechtsstreit um Verkehrssicherungspflicht
Trotz der Argumentation des Fußgängers entschied das Landgericht zugunsten der Stadt. Das Gericht stellte fest, dass Unebenheiten auf Gehwegen unvermeidlich seien und dass Fußgänger mit Höhenunterschieden von bis zu drei Zentimetern rechnen müssen. Die Richter erklärten, dass eine Gefahr nur dann anzuerkennen sei, wenn diese Unebenheiten nicht einmal von einem aufmerksamen Verkehrsteilnehmer bemerkt werden können. Diese Entscheidung könnte weitreichende Auswirkungen auf zukünftige Fälle haben, in denen es um Unfälle auf Gehwegen geht.
Das Urteil unterstreicht die Wichtigkeit der Eigenverantwortung der Fußgänger und stellt klar, dass sie dazu angehalten werden, ihre Umgebung stets aufmerksam zu beobachten. Auch wenn es schmerzhaft ist, soll dieses Urteil dazu dienen, die juristischen Rahmenbedingungen für die Verkehrssicherung auf städtischen Gehwegen zu klären. Mehr Details zu diesem Thema finden sich in einem ausführlichen Bericht auf www.shz.de.
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