In einem anhaltenden Rechtsstreit um die Rhumequelle in Niedersachsen hat das Verwaltungsgericht Göttingen entschieden, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Landkreis Göttingen als rechtswidrig erachtet wird. Dies wirft Fragen auf, wie es mit diesem geschützten Naturareal, das als eine der ergiebigsten Karstquellen Mitteleuropas gilt, weitergeht.
Der Fall dreht sich um einen Kauf, der im Oktober 2020 abgeschlossen wurde. Eine Einzelperson aus Duderstadt erwarb ein Grundstück, das den Quelltopf der Rhumequelle beinhaltet, und zog damit die Aufmerksamkeit des Landkreises Göttingen auf sich. Dieser hatte in der Folge versucht, sein Vorkaufsrecht auszuüben, was jedoch vom Gericht als unrechtmäßig festgestellt wurde. Das Aktenzeichen der Entscheidung lautet 4 A 29/22.
Die Details des Kaufvertrags
Die Rhumequelle war bis 2003 im Besitz einer Papierfabrik, die nach ihrer Insolvenz an einen irischen Investor verkauft wurde. Dieser hatte jedoch nie ernsthafte Pläne für die Nutzung des Geländes realisiert. So wurde das Grundstück irgendwann wieder zum Verkauf angeboten, und schließlich erwarb der Kläger ein Areal, das sich in einem Naturschutzgebiet befindet.
Laut dem Bundesnaturschutzgesetz haben Bundesländer ein Vorkaufsrecht auf Grundstücke in solchen Gebieten. Der Landkreis Göttingen, in seiner Funktion als untere Naturschutzbehörde, setzte dieses Recht in Kraft, nachdem sowohl das Niedersächsische Umweltministerium als auch der Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (LWKN) ihre Zustimmung gegeben hatten.
Der Widerspruch des Käufers
Der Käufer legte gegen den Bescheid des Landkreises Widerspruch ein. Dieser blieb weitgehend erfolglos, was ihn schließlich dazu brachte, Klage einzureichen. Das Gericht entschied, dass der ursprüngliche Bescheid rechtswidrig war. Ein Verwaltungsakt muss klar und verständlich formuliert sein, was hier nicht der Fall war, so die Richter. Insbesondere war unklar, ob das Vorkaufsrecht für beide Gemeinden in Frage kam und für welche Flurstücke es gelten sollte.
Ein weiterer Punkt, den das Gericht bemängelte, war die mangelnde Bestimmtheit des Bescheids. Er sei so vage, dass keine gelungene Ausübung des Vorkaufsrechts möglich war, insbesondere da keine genauen Beschreibungen der betroffenen Flurstücke oder ein Lageplan vorgelegt wurden.
Die Argumentation des Landkreises
Der Landkreis argumentierte, dass in diesem Fall ein Eilfall vorlag. Damit hätte der Verwaltungsausschuss, statt des Gemeinderats, entschieden. Das Gericht stellte jedoch fest, dass es nicht nachvollziehbar sei, warum die Gemeinde Rhumspringe nicht in der Lage gewesen sei, innerhalb von zwei Monaten eine Sitzung einzuberufen.
Es bleibt festzuhalten, dass die Entscheidung des Gerichts noch nicht rechtskräftig ist. Der Landkreis Göttingen hat die Möglichkeit, beim Oberverwaltungsgericht Lüneburg einen Antrag auf Zulassung der Berufung zu stellen. Wie sich der Fall entwickeln wird, bleibt abzuwarten; die Unsicherheit über die Zukunft der Rhumequelle hält also an, wie schon zuvor berichtet.
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