Kaum jemand kennt die knappen Regeln zum Parken vor Grundstückseinfahrten! In Deutschland ist das Parken gegenüber einer Einfahrt nach § 12 der Straßenverkehrsordnung (StVO) grundsätzlich verboten, wenn nur noch weniger als 3,05 Meter Fahrbahn verbleiben. Diese Regelung zielt darauf ab, den Bewohnern das Ein- und Ausfahren zu erleichtern, da Parken vor Einfahrten zu gefährlichen Situationen führen kann. Wer seinen PKW falsch abstellt, muss mit Bußgeldern rechnen. Laut aktuellen Informationen aus der Chip können die Strafen je nach Schwere des Vergehens zwischen 10 und 30 Euro liegen.
Rechtliche Grundlagen und Gerichtsurteile
Das Halten oder Parken vor Grundstücksein- und -ausfahrten ist speziell geregelt. So stellte der Verwaltungsgerichtshof in München 1998 fest, dass ein mehrfaches Rangieren beim Ausfahren keine nennenswerte Behinderung darstellt – ein Auto, das gegenüber einer Einfahrt parkt, kann somit durchaus toleriert werden, solange die Beeinträchtigung in vertretbarem Rahmen bleibt. Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts saaraus dem Jahr 1994 hat bestätigt, dass das bloße Parken nicht automatisch eine Störung darstellt. Es kommt vielmehr darauf an, wie stark die Nutzung der Einfahrt beeinträchtigt wird, wie aus dem ausführlichen Ratgeber von bussgeldkatalog.org hervorgeht.
Ein weiteres sehr wichtiges Detail betrifft das Parken vor der eigenen Einfahrt. Hier ist es grundsätzlich erlaubt, solange dabei keine öffentlichen Verkehrsregeln verletzt werden. Wenn jedoch ein abgesenkter Bordstein vorhanden ist, wird es komplizierter, da ein Parkverbot gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 5 StVO gilt. Letztlich bleibt zu beachten, dass die Einhaltung der Regeln für alle Autofahrer unerlässlich ist – nicht nur aus Rücksicht auf die Anwohner, sondern auch zur Vermeidung von kostspieligen Strafen und möglichen Rechtsstreitigkeiten.
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