ALARMSTUFE ROT für die Stadt Mülheim an der Ruhr! Das Oberverwaltungsgericht Münster hat entschieden, dass die Alarmbereitschaftszeiten der Feuerwehrmänner als Arbeitszeit gelten. In einem sensationellen Urteil müssen zwei Feuerwehrleute nun für ihre über 48 Stunden wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleisteten Dienste entschädigt werden!
Die beiden Feuerwehrmänner, die zwischen September 2013 und Oktober 2023 beziehungsweise von Februar 2019 bis Ende 2023 im Einsatz waren, forderten eine gerechte Entschädigung. Die Alarmbereitschaft wird in 24-Stunden-Diensten geleistet, doch die Herausforderungen sind enorm: Sie dürfen sich nur 12 Kilometer von der Einsatzstelle entfernen und müssen innerhalb von maximal 90 Sekunden mit dem Dienstfahrzeug ausrücken. Dies führt zu erheblichen Einschränkungen in ihrer Freizeitgestaltung!
Das Gericht spricht klare Worte!
In der rechtlichen Auseinandersetzung fiel das Urteil zugunsten der Feuerwehrmänner. Das Gericht erklärte unmissverständlich, dass die Zeiten der Alarmbereitschaft in voller Höhe als Arbeitszeit zu zählen sind. Dies hinge entscheidend von den strengen Reaktionszeiten ab, zu denen die Feuerwehrleute gefordert werden können. Die Folge: Ihre Arbeitszeit überstieg regelmäßig die zulässigen 48 Stunden pro Woche – eine absolute Herausforderung!
Doch die Entschädigung kommt nicht in Form von Freizeit! Da die Stadt Mülheim keinen Freizeitausgleich gewähren kann, haben sich die Ansprüche der Kläger nun in finanzielle Entschädigungen verwandelt. Diese werden basierend auf den Stundensätzen der Mehrarbeitsvergütungsverordnung berechnet. Ein weiterer Schritt, der zeigt, dass die Rechte der Feuerwehrmänner endlich gewürdigt werden! Während die Stadt nun die Möglichkeit hat, gegen das Urteil vorzugehen, ist die Entscheidung des OVG eine klare Ansage für die Zukunft der Arbeitszeiten im öffentlichen Dienst.
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