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Wahlplakate im Ansturm: Neue Regeln für Schwerin zur Bundestagswahl!

Die Landeshauptstadt Schwerin hat Parteien über die Regelungen zur Wahlwerbung für die bevorstehende Bundestagswahl am 23. Februar 2025 informiert. Laut schwerin.news ist ab Freitag, dem 10. Januar 2025, um 18:00 Uhr eine kostenfreie Plakatierung erlaubt, die bis zwei Wochen nach dem Wahltermin gilt. Parteien werden gebeten, ihre Wahlplakate spätestens zwei Wochen nach der Wahl zu entfernen.

Besondere Einschränkungen für die Plakatwerbung gibt es in verschiedenen Bereichen. Das Anbringen von Plakaten ist in der Nähe von Kreuzungen und Einmündungen, im Innenbereich von Kurven sowie an Lichtmasten mit Verkehrs- und Hinweisschildern untersagt. Zusätzlich dürfen die Plakate das Außenmaß im Format DIN A1 nicht überschreiten. Auch bestimmte Gebiete, wie rund um den Alten Garten und das Schloss, müssen von Wahlwerbung freigehalten werden.

Regelungen zur Einhaltung der Vorschriften

Kreiswahlleiterin Juliane Rickert hat in Anspielung auf frühere Verstöße gegen diese Regelungen an die Parteien appelliert, ihre Plakatierung zu überprüfen. Die Einhaltung der Vorschriften wird von der Landeshauptstadt Schwerin kontrolliert. Rechtsgrundlagen für die Plakatierung umfassen das Bundeswahlgesetz (BWahlG), die Straßenverkehrsordnung sowie das Straßen- und Wegegesetz Mecklenburg-Vorpommern (M-V). Weitere Informationen zu diesem Thema sind auf der offiziellen Website der Stadt Schwerin verfügbar.

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Zusätzliche Informationen zur Plakatierung im Rahmen der Bundestagswahl 2025 können auch im Dokument der Stadt Nürnberg nachgelesen werden, das unter nuernberg.de zu finden ist.


- Übermittelt durch West-Ost-Medien

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Gesetzgebung
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Schwerin, Deutschland
Beste Referenz
schwerin.news
Weitere Quellen
nuernberg.de

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