Ein bahnbrechendes Urteil des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe hat die Regeln zur Zwangsbehandlung von rechtlich betreuten Menschen revolutioniert! In einer wegweisenden Entscheidung am Dienstag wurde festgestellt, dass nicht immer eine stationäre Behandlung in einem Krankenhaus erforderlich ist, wenn eine zwangsweise medizinische Behandlung notwendig ist. Diese Regelung, die bis dato als rechtlich bindend galt, wurde als teilweise unvereinbar mit dem Grundgesetz eingestuft. (Az. 1 BvL 1/24)
Rechtlich betreute Personen, die aufgrund von Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage sind, selbstständig Entscheidungen zu treffen, können nun unter bestimmten Bedingungen ambulant behandelt werden. Dies ist besonders wichtig, wenn die Behandlung im Krankenhaus zu einer erheblichen Beeinträchtigung ihrer körperlichen Unversehrtheit führen könnte. Ein konkreter Fall, der zu diesem Urteil führte, betraf eine Frau, die in der Klinik retraumatisiert wurde, was ihr Betreuer als untragbar empfand. Bisher war es gesetzlich vorgeschrieben, dass solche Zwangsbehandlungen ausschließlich in einem Krankenhaus durchgeführt werden mussten.
Neue Regelungen bis Ende 2026
Das Gericht entschied, dass die bestehende Regelung bis Ende 2026 geändert werden muss. Eine Ausnahme wird unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt: Wenn die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit im Krankenhaus besteht und diese Gefahr bei einer Behandlung in der eigenen Wohneinrichtung deutlich geringer ist, kann eine ambulante Behandlung in Betracht gezogen werden. Diese Entscheidung könnte das Leben vieler Menschen mit rechtlicher Betreuung nachhaltig verbessern und ihnen eine humanere Behandlung ermöglichen.