Unverschämte Forderung: Mindestpensionistin muss ORF-Beitrag zahlen!

Frau H. aus Wien erhält nach Intervention von Exxpress Befreiung vom ORF-Beitrag. Einblicke in Antragstellung und Rechte.
Frau H. aus Wien erhält nach Intervention von Exxpress Befreiung vom ORF-Beitrag. Einblicke in Antragstellung und Rechte.

Wien, Österreich - Frau H., eine Pensionistin aus Wien, sieht sich aufgrund ihrer geringen Berufsunfähigkeitspension mit großen finanziellen Schwierigkeiten konfrontiert. Nach Angaben von exxpress war sie bislang von der Zahlung des ORF-Beitrags befreit, doch diese Befreiung lief Ende März 2025 ab. Ende Februar 2025 erhielt sie eine Zahlungsaufforderung über 15,30 Euro für den ORF-Beitrag für April und sah sich nun gezwungen, aktiv zu werden.

Im März 2025 stellte Frau H. einen Antrag auf Befreiung und reichte die erforderlichen Unterlagen ein. Doch trotz mehrerer E-Mail-Anfragen blieb eine Rückmeldung von der ORF-Beitrags Service GmbH (OBS) aus. Der Fall wurde erst durch das Eingreifen des exxpress öffentlich, der eine Pressenanfrage an die OBS stellte. Prompt erhielt die betroffene Pensionistin am darauf folgenden Tag den Befreiungsbescheid, der ihre Befreiung bis zum 31. März 2030 bestätigte.

Die Schwierigkeiten der Antragstellung

Die OBS bestätigte, dass Frau H. tatsächlich einen Antrag auf Befreiung gestellt hatte und dieser nun genehmigt wurde. Doris Vogelsinger, die Leiterin der Rechtsabteilung der OBS, erklärte, dass jedes Anliegen von Bedeutung sei, räumte jedoch ein, dass derzeit längere Wartezeiten auftreten können. Diese Situation kommt nicht von ungefähr: Die OBS sieht sich seit einiger Zeit heftiger Kritik ausgesetzt, etwa von Anwälten, Beitragszahlern, der Volksanwaltschaft sowie dem ORF-Stiftungsrat und der Arbeiterkammer.

Für Personen mit sozialer und/oder körperlicher Hilfsbedürftigkeit gibt es die Möglichkeit, eine Befreiung vom ORF-Beitrag zu beantragen. Diese Regelung wurde bereits zum 1. Januar 2024 eingeführt, als die GIS-Gebühr durch den neuen „Haushaltsbeitrag“ ersetzt wurde. Laut oesterreich.gv.at müssen Antragsteller volljährig sein und ihren Hauptwohnsitz an der Adresse haben, für die die Befreiung gelten soll.

Voraussetzungen für die Befreiung

Zusätzlich darf das Haushaltsnettoeinkommen aller im Haushalt lebenden Personen eine bestimmte Grenze nicht überschreiten. Anspruchsberechtigt sind unter anderem Bezieher von Pensionen sowie Personen, die verschiedene Sozialleistungen in Anspruch nehmen. Ein gültiger Befreiungsbescheid bleibt bis zu seinem Ablauf gültig und muss bei einer Änderung der finanziellen Situation umgehend der OBS gemeldet werden.

Die Beantragung einer Befreiung erfolgt über die OBS-Website, wo ein Online-Tool die Antragsteller durch ein zweistufiges Verfahren leitet. Dort werden zunächst die gesetzlichen Anspruchsgrundlagen geprüft und anschließend das Haushaltsnettoeinkommen berechnet. ig-pflege informiert zudem darüber, dass weitere Hilfen wie Befreiung von Rezeptgebühren oder Zuschüsse für Heizkosten existieren, jedoch diese auch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft sind.

In Anbetracht der Herausforderungen, die betroffene Personen wie Frau H. überwinden müssen, bleibt es abzuwarten, ob es seitens des zuständigen Finanzministers Materbauer (SPÖ) zu einer Reform oder Einsichtnahme kommen wird, um die Praktiken der OBS zu verbessern und sicherzustellen, dass auch niedrigverdienende Senioren ihre Ansprüche rechtzeitig und ohne Probleme geltend machen können.

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Ort Wien, Österreich
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