A1 Telekom verurteilt: Irreführendes iPhone-Angebot ist rechtswidrig!

A1 Telekom Austria verliert Gerichtsprozess wegen irreführender Werbung für das iPhone 13 mini. VKI klagt erfolgreich für Konsumenten.
A1 Telekom Austria verliert Gerichtsprozess wegen irreführender Werbung für das iPhone 13 mini. VKI klagt erfolgreich für Konsumenten. (Symbolbild/DNAT)

A1 Telekom verurteilt: Irreführendes iPhone-Angebot ist rechtswidrig!

Wien, Österreich - Der Mobilfunkanbieter A1 Telekom Austria AG hat vor kurzem eine Niederlage vor Gericht erlitten. Der Fall dreht sich um ein Lockangebot, bei dem das iPhone 13 mini zu einem stark reduzierten Preis beworben wurde. Dieses Angebot wurde über Facebook und Instagram im Rahmen des „yesss! SUMMER SALE“ kommuniziert. Allerdings waren von dem beworbenen Produkt nur 45 Stück verfügbar, wodurch die Nachfrage nicht erfüllt werden konnte. Als Verbraucher:innen auf das Inserat klickten, wurde ihnen mitgeteilt, dass das Produkt bereits „ausverkauft“ sei. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums Klage eingereicht, was die Gerichte zu einem klaren Urteil führte. 5min.at berichtet, dass sowohl das Handelsgericht Wien als auch das Oberlandesgericht Wien der Klage stattgaben.

Die Entscheidung ist rechtskräftig und bedeutet, dass A1 Telekom Austria AG wegen wettbewerbswidrigen Handelns verurteilt wurde. Die Gerichte befanden, dass die Bewerbung eines nicht verfügbaren Produkts als unzulässiges Lockangebot gilt. Dr. Barbara Bauer, Juristin beim VKI, nannte das Urteil einen bedeutenden Schritt im Kampf gegen irreführende Werbung im Onlinehandel. Verbraucher:innen dürfen nicht durch Angebote in die Irre geführt werden, die letztendlich nicht eingehalten werden können. Die Prüfung dieser Art von Werbung ist wichtig, um sicherzustellen, dass Unternehmen ausreichend Waren vorrätig halten, wenn sie mit einem speziellen Angebot werben. Der Hinweis „solange der Vorrat reicht“ wird nicht als ausreichend erachtet, wenn der tatsächliche Vorrat nicht mit den Erwartungen der Verbraucher:innen übereinstimmt.

Wettbewerbsrechtliche Bestimmungen

Das Urteil im Fall von A1 steht im Einklang mit den Bestimmungen des Wettbewerbsrechts, die irreführende Werbung verbieten. Laut vki.at sind Unternehmen dazu verpflichtet, bei Werbeaktionen sicherzustellen, dass sie über einen ausreichenden Warenbestand verfügen, um die Nachfrage zu decken. Andernfalls sind rechtliche Konsequenzen wie Abmahnungen oder Unterlassungsklagen möglich, wie auch anwalt.de beschreibt. Dabei reicht bereits die objektive Eignung der Werbung zur Irreführung aus, unabhängig von der Absicht des Unternehmens. So zählen auch unzureichende Angaben zur Verfügbarkeit von Produkten zu den typischen Fallgruppen irreführender Werbung.

Das verhandelte Urteil unterstreicht die Wichtigkeit einer transparenten und ehrlichen Kommunikation im Kleingedruckten von Angeboten. Unternehmen sollten sich vor Übertreibungen und unklaren Aussagen hüten, um sowohl rechtliche Probleme zu vermeiden als auch das Vertrauen der Verbraucher:innen zu gewährleisten.

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OrtWien, Österreich
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