Wien-Liesing

Halloween im Büro: Kostümpflicht und Alkoholkonsum unter der Lupe

Halloween naht und Wiener Berufstätige fragen sich: Darf ich im Kostüm arbeiten und Alkohol trinken? Der ÖGB hat die gruseligen Regeln für das Büro enthüllt!

Die schaurigste Zeit des Jahres steht vor der Tür: Halloween! Während sich viele Wienerinnen und Wiener bereits Gedanken über ihre Verkleidung machen, stellt sich für einige Berufstätige die wichtige Frage: Darf ich im Kostüm zur Arbeit kommen? Dies und weitere Aspekte rund um das Thema Halloween am Arbeitsplatz wurden kürzlich vom Österreichischen Gewerkschaftsbund (ÖGB) beleuchtet.

In der entscheidenden Nacht, die in diesem Jahr auf einen Donnerstag fällt, könnten einige Angestellte in vollendet gruseligen Outfits und Masken in ihre Büros einziehen, während andere sich wünschten, der Arbeitstag bliebe schrecklich genug. Doch es gibt klare Regeln, die auch an Halloween gelten und die in diesen turbulenten Zeiten beachtet werden sollten.

Verkleiden ja, aber nicht überall

Ein zentrales Anliegen des ÖGB ist die Klarstellung, dass es keine einheitlichen Vorschriften für die Berufsbekleidung gibt. Die Wahl des Outfits zählt zur Privatsphäre der Arbeitnehmer. Im Allgemeinen haben Angestellte das Recht, selbst zu entscheiden, wie sie sich kleiden. Doch es gibt Ausnahmen, die besonders in Branchen wie Banken oder Rechtsanwaltskanzleien zu beachten sind. Dort kann ein gewisses professionelles Auftreten erforderlich sein, das eine gruselige Verkleidung ausschließt. Beispielsweise würde ein Geisterkostüm am Bankschalter wohl nicht gerne gesehen werden.

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Für bestimmte Berufe, besonders solche, die Sicherheits- oder Hygienestandards einhalten müssen, ist die Wahl der Kleidung stark reglementiert. So dürfen Mitarbeiter bei der Arbeit keine unangebrachten Kostüme wählen, besonders wenn diese gegen die Vorgaben verstoßen. Ein Ausrutscher in der Kostümwahl könnte hier Konsequenzen nach sich ziehen.

Allerdings gibt es auch Situationen, wo Chef oder Chefin ein Kostümprojekt anordnen kann: "Wenn jemand beispielsweise als Kellner oder Kellnerin auf einer Halloweenparty arbeitet, ist das verständlich. In solchen Fällen darf die Verkleidung aber nicht entwürdigend sein und muss in der Regel vom Arbeitgeber bereitgestellt oder bezahlt werden", erklärt der ÖGB.

Alkoholkonsum im Büro

Ein weiteres heißes Thema zur diesjährigen Halloweenzeit ist der Umgang mit Alkohol am Arbeitsplatz. Wenn eine interne Halloweenfeier ansteht, kann der Alkoholkonsum diskutiert werden. Der ÖGB macht deutlich, dass es kein generelles Verbot für Alkohol am Arbeitsplatz gibt, solange es nicht zu einer unkontrollierten Feier ausartet. Ein "Gelage" im Büro ist unerwünscht, daher ist es ratsam, im Vorfeld mit den Vorgesetzten zu sprechen.

Die Sicherheitsaspekte stehen an oberster Stelle: Mitarbeiter dürfen sich nicht in einen Zustand versetzen, der sich als gefährlich erweisen könnte, sei es durch Alkohol, Drogen oder Arzneimittel. Es gibt jedoch auch strenge Sicherheitsvorschriften für spezielle Arbeitsplätze, wie etwa Baustellen. In solchen Fällen haben Arbeitgeber das Recht, ein Alkoholverbot zu erlassen, an das sich die Mitarbeiter halten müssen.

Ein wichtiger Aspekt ist auch, dass, wenn der Arbeitgeber eine Halloween-Feier während der Arbeitszeit organisiert, diese Zeit entlohnt werden muss. Für diejenigen, die nach Feierabend an einer solchen Feier teilnehmen möchten, gilt diese als freiwillig und unbezahlte Freizeitaktivität.


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Quelle
meinbezirk.at

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