Ein harter Streit überschattet ein Dachgeschoss-Loft in Freiburg: Die Nutzung der Dusche des Mieters steht seit dem vergangenen Februar auf der Kippe, wie 20 Minuten berichtet. Der Mieter erhielt unerwartet die Anweisung, die Dusche nicht mehr zu verwenden, da Wasserflecken an der Decke der darunterliegenden Wohnung, wo die Vermieterin lebt, aufgetreten waren. Eine Fachfirma stellte fest, dass der Schaden auf einen Baufehler zurückzuführen war, wofür der Mieter keine Schuld trifft.
Obwohl die Vermieterin anfangs versuchte, die Situation zu entschärfen, indem sie anbot, ihre eigene Dusche mit dem Mieter zu teilen, führte dies nicht zur Lösung des Problems. Im Juni 2024 zog der Mieter vor Gericht, und das Mietgericht entschied, dass die Vermieterin die Dusche innerhalb von 30 Tagen auf ihre Kosten reparieren müsse. Gegen diese Entscheidung legte die Vermieterin sowohl beim Kantonsgericht als auch beim Bundesgericht Einspruch ein, argumentierte jedoch vergeblich, da beide Instanzen die Beschwerden zurückwiesen. Vor zehn Tagen fiel die endgültige Entscheidung zugunsten des Mieters: Die Reparaturkosten für die Dusche, die auf weniger als 5.000 Euro geschätzt werden, müssen von der Vermieterin getragen werden.
Rechte des Mieters bei Defekten
Interessanterweise bleibt unklar, ob der Mieter in der Wohnung bleiben wird. Laut dem Mieterverband hat ein defektes Badezimmer wie eine Dusche auch direkte finanzielle Konsequenzen für den Mieter: Die Miete kann um bis zu 16 Prozent gemindert werden. Der Gesetzestext stützt sich auf die Kleinreparaturklausel, die besagt, dass der Mieter für bestimmte kleine Reparaturen selbst verantwortlich ist, erfolgreich wie mietrecht.org erläutert. Im Klartext: Während der Vermieter für größere Reparaturen haftet, sind kleinere wie das Schmirgen von Scharnieren direkt vom Mieter zu erledigen. Fallen also bloße Verkalkungen an, müssen auch diese auf eigene Kosten beseitigt werden.
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