Ein Gerichtsprozess hat kürzlich in Neumünster für Aufsehen gesorgt. Ein 31-jähriger Mann aus der norddeutschen Stadt wurde wegen eines krassen Hasskommentars auf Instagram zur Verantwortung gezogen. Die Vorwürfe beziehen sich auf seine Äußerung zu einem Bild, das den Zugang zur letzten Gaskammer in Auschwitz zeigt. Der Kommentar, der in der Öffentlichkeit für Empörung sorgte, lautete: „Die Anlage sollte man mal wieder in Betrieb nehmen, aber nicht nur für Juden.“ Diese Äußerung markiert einen besonders schweren Fall von Volksverhetzung, da sie auf eine besonders sensiblen historischen Kontext Bezug nimmt.
Den Ermittlern gelang es, den Verfasser des Kommentars schnell zu identifizieren, obwohl dieser nur unter einem Spitznamen aktiv war. Dies war möglich durch die erst 2022 eingeführte Zentrale Meldestelle für strafbare Inhalte im Internet des Bundeskriminalamts, die verdächtige Äußerungen im Netz verfolgt. Die Staatsanwaltschaft bewertete den Fall als eine klare Volksverhetzung und forderte eine unmittelbare Gerichtsverhandlung. Hierbei handelte es sich um ein beschleunigtes Verfahren.
Der Prozessverlauf
Vor dem Amtsgericht musste sich der Angeklagte mehreren bohrenden Fragen des Richters stellen. „Was haben Sie sich dabei gedacht?“, war eine der ersten Fragen, die kaum Spielraum für Ausflüchte ließ. Der Angeklagte antwortete vage mit, „War halt dumm von mir. Hab nichts weiter gedacht.“ Diese einfache Entschuldigung genügte jedoch nicht, um ihn zu entlasten. Der Richter, sichtbar unzufrieden mit der Antwort, konfrontierte ihn mit dem Ernst der historischen Verquickung seiner Worte. Er zitierte sogar aus einem Plädoyer des Staatsanwalts beim ersten Frankfurter Auschwitzprozess, um zu verdeutlichen, wie gravierend die Situation war.
Zusätzlich zu der moralischen und faktischen Schwere seiner Äußerungen stellte der Richter auch nach, wer nach seinen Vorstellungen die Gaskammern wieder in Gang setzen sollte. Der Angeklagte wirkte überfordert von den Fragen und murmelte, dass er kein Nazi sei und das nicht seine Gesinnung widerpiegelte. Der Staatsanwalt stellte außerdem fest, dass die Plattform, auf der die Äußerung gemacht wurde, keine Anlaufstelle für derartige Gedanken sein sollte.
Das Urteil
Trotz der Einsicht des Angeklagten, der zugegeben hatte, dass seine Äußerung aus Unüberlegtheit kam, entschied sich der Richter für eine Freiheitsstrafe. Es war zwar möglich, das Urteil auf eine Geldstrafe zu reduzieren, doch der Richter betonte die Notwendigkeit eines klaren Signals gegen die Anonymität im Internet, die Menschen dazu verleitet, derartige Hassbotschaften zu verbreiten.
Das Urteil sieht zwar eine Mindeststrafe von drei Monaten vor, doch wurde diese zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte muss zusätzlich bis Ende des Jahres 1000 Euro an die Organisation „Aktion Sühnezeichen“ zahlen. Dieser Verein beschäftigt sich mit den Verbrechen des Nationalsozialismus und organisiert verschiedene Programme zur Aufklärung und Versöhnung, einschließlich in Europa und Israel.
Aktuell ist das Urteil noch nicht rechtskräftig, und es bleibt abzuwarten, ob der Angeklagte gegen den Beschluss Einspruch einlegen wird. Ein weiterer Prozessverlauf könnte die Sichtweise der juristischen Aufarbeitung von Hasskommentaren im Internet beeinflussen und einen weiteren Schritt in der Bekämpfung von intolleranten Äußerungen darstellen. Die Gesellschaft beobachtet diese Entwicklungen mit großer Aufmerksamkeit, da die Balance zwischen Meinungsfreiheit und Verantwortung im digitalen Raum immer mehr in den Fokus rückt. Für eine ausführliche Analyse der Hintergründe und der rechtlichen Implikationen dieses Falls sei auf Details Bezug genommen, wie auf www.shz.de berichtet.