In Deutschland müssen Fußgänger beim Gehen auf den Bürgersteigen besonders aufmerksam sein. Eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts Lübeck hat klargestellt, dass man mit gewissen Unebenheiten auf Gehwegen rechnen muss. So dürfen Höhenunterschiede von bis zu drei Zentimetern durchaus als normal angesehen werden. Diese Feststellung kam ans Licht, nachdem ein Fußgänger über einen Gehweg stolperte und zu Fall kam, weil er eine Höhe von 2,5 Zentimetern zwischen zwei Gehwegplatten nicht bemerkt hatte.
Der Vorfall ereignete sich, als der Fußgänger auf dem Gehweg lief und über die Kante stürzte. Mit Verletzungen forderte er daraufhin von der Stadt Schadenersatz sowie Schmerzensgeld, da er der Meinung war, die Stadt hätte ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Laut seiner Argumentation sei eine Unebenheit dieser Art untragbar und hätte nicht in dieser Form bestehen dürfen.
Das Urteil des Landgerichts Lübeck
Die Stadt wehrte sich jedoch entschieden gegen diese Vorwürfe. Sie argumentierte, dass ihre Verkehrssicherungspflicht erfüllt sei und dass eine Unebenheit von 2,5 Zentimetern im öffentlichen Raum normal und hinnehmbar ist. Die Angelegenheit landete vor Gericht, wo die Richter die Sache prüften.
Schließlich entschied das Landgericht zugunsten der Stadt und stellte fest, dass Unebenheiten auf Gehwegen häufig unvermeidbar sind. Die Richter betonten, dass eine Gefahr für Fußgänger erst dann besteht, wenn diese Unebenheiten für einen aufmerksamen Verkehrsbenutzer nicht erkennbar sind. Das Urteil besagt somit, dass Fußgänger bis zu einem Höhenunterschied von drei Zentimetern darauf vorbereitet sein müssen, solche Gegebenheiten auf Gehwegen anzutreffen.
Diese Entscheidung ist insofern wichtig, als sie klare Richtlinien für die Safety von Gehwegen festlegt. Fußgänger sollten also auf ihr Umfeld achten und sich nicht allein auf den Zustand des Weges verlassen. Diese Tatsache wird durch die Entscheidung des Landgerichts untermauert, die feststellt, dass eine gewisse Eigenverantwortung für Fußgänger besteht. Mehr Informationen zu diesem Thema finden sich in einem ausführlichen Bericht auf www.shz.de.