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OLG Zweibrücken: Beleidigung von Politikern im Netz bleibt strafbar!

Ein brisantes Urteil sorgt für Aufregung: Wer einen Politiker in sozialen Medien beleidigt, macht sich strafbar – und das völlig unabhängig von der Anzahl der Follower! Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat klargestellt, dass der Inhalt der Äußerung entscheidend ist, nicht die Reichweite des Beitrags. Diese Entscheidung könnte weitreichende Folgen für die Meinungsfreiheit im Internet haben.

Im September 2021 veröffentlichte ein Mann aus Kaiserslautern einen empörenden Kommentar auf seinem öffentlichen Facebook-Profil und bezeichnete Angela Merkel mit beleidigenden Worten. Sein Post, der mit „Emoticons“ in Form von lächelnden Kothaufen geschmückt war, wurde von der Staatsanwaltschaft nicht ignoriert. Zunächst verurteilte das Amtsgericht Kaiserslautern den Mann zu einer Geldstrafe. Doch der Mann legte Berufung ein, und das Landgericht Kaiserslautern stellte das Verfahren ein, da die Reichweite seines Beitrags mit lediglich 417 „Freunden“ nicht ausreichte, um eine Strafbarkeit zu rechtfertigen.

OLG Zweibrücken setzt ein Zeichen

Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat nun das Urteil der Vorinstanz aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts Kaiserslautern zurückverwiesen. In ihrem Urteil vom 30.09.2024 betonen die Richter, dass es allein auf den Inhalt der Äußerung ankommt. Dies steht im Einklang mit dem Willen des Gesetzgebers, der den Anwendungsbereich des Straftatbestands zur besseren Bekämpfung von Hass und Hetze im Internet ausgeweitet hat. Politische Akteure sollen besser vor herabwürdigenden Äußerungen geschützt werden, unabhängig von der Verbreitung ihrer sozialen Medien.

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OLG Zweibrücken, Urteil vom 30.09.2024 - 1 ORs 1 SRs 8/24

Redaktion beck-aktuell, bw, 4. November 2024.


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Kaiserslautern, Deutschland
Quelle
rsw.beck.de

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