Düsseldorf (dpa/tmn) – Das Landgericht Düsseldorf hat klargestellt, dass es nicht erlaubt ist, dass Ärztinnen und Ärzte gesetzlich Versicherten einen früheren Termin gegen Bezahlung anbieten. Diese Entscheidung ergibt sich aus einem Fall, der die Praxis eines Augenarztes betrifft, der über ein Online-Buchungsportal Selbstzahler-Termine für gesetzlich Versicherte zum Preis von 150 Euro angeboten hat.
Das Problem kam ans Licht, als eine Ehefrau für ihren Ehemann einen früheren Termin bei diesem Augenarzt buchen wollte. Sie wurde von einer Mitarbeiterin der Praxis informiert, dass ein solcher Termin gegen Aufpreis zur Verfügung stünde, oder sie müsste mehrere Monate auf einen regulären Termin warten. Daraufhin wandte sich die betroffene Person an die Verbraucherzentrale, die daraufhin den Arzt abmahnte. Da der Arzt eine Unterlassungserklärung nicht unterzeichnen wollte, führte der Konflikt zu einem Verfahren vor dem Landgericht.
Die rechtlichen Hintergründe
Das Gericht entschied, dass der Augenarzt künftig solche kostenpflichtigen Termine nicht mehr anbieten dürfe. Der wesentliche Punkt in der Urteilsbegründung war, dass dieser Termin innerhalb der Sprechzeiten für gesetzlich Versicherte lag. Vertragsärzte sind gesetzlich verpflichtet, mindestens 25 Stunden pro Woche für Kassenpatienten verfügbar zu sein. Dies stellt sicher, dass alle Versicherten Zugang zu medizinischer Versorgung haben, ohne dass finanzielle Vorteile oder Geschenke den Eindruck erwecken, dass die ärztliche Unabhängigkeit beeinflusst werden könnte.
Zusätzlich berief sich das Gericht auf die geltende Berufsordnung für Ärztinnen und Ärzte. Diese verbietet es, dass Ärztinnen und Ärzte von ihren Patientinnen Geschenke oder Vorteile verlangen, die die Unabhängigkeit der medizinischen Entscheidung beeinflussen könnten. Hier hat der Augenarzt eindeutig gegen die Vorschrift verstoßen.
Alternativen zu schnelleren Terminen
In Anbetracht der langen Wartezeiten bei Fachärzten ist die Versuchung groß, sich einen zeitnahen Termin zu „erkaufen“. Verbraucherschützer raten jedoch von solchen Praktiken ab und empfehlen verschiedene Alternativen. Eine Möglichkeit ist die Überweisung durch den Hausarzt oder die Hausärztin, die einen sogenannten Dringlichkeitscode verwenden kann, um die Dringlichkeit der Behandlung zu kennzeichnen.
Zusätzlich gibt es die Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigung, die Patienten bei der Suche nach einem Facharzttermin unterstützen können. Diese sind unter der Telefonnummer 116117 oder über die dazugehörige App erreichbar.
In Notfällen steht ebenfalls die Option offen, offene Sprechstunden aufzusuchen, bei denen kein Termin benötigt wird. Vertragsärztinnen und -ärzte sind verpflichtet, mindestens fünf Stunden pro Woche für solche Sprechstunden zur Verfügung zu stehen und damit eine schnellere ärztliche Versorgung zu gewährleisten.