In Rothemann, einem kleinen Ort im Landkreis Fulda, traten kürzlich erhebliche Veränderungen für den Nahversorger Stefan Reith in Kraft. Der Betreiber eines Mini-Supermarkts, der aufgrund einer langjährigen Praxis am Sonntag sein Geschäft öffnete, erhielt vom Landkreis nun ein Verbot, das ihm die Sonntagsöffnung untersagt. Diese Entscheidung hat große Bedeutung für ihn, da sie für sein Unternehmen existenzgefährdend sein könnte.
Reith, der seinen Nahkauf-Markt in Rothemann seit fast 40 Jahren führt, öffnete seinen Laden an Sonntagen für Kunden, um neben frischen Brötchen auch andere Lebensmittel anzubieten. Der Landkreis rechtfertigte das Verbot mit dem Hessischen Ladenöffnungsgesetz, das den Verkauf an Sonntagen grundsätzlich untersagt. Bei Verstößen droht eine Geldstrafe von bis zu 2500 Euro. Stefan Reith zeigt sich unglücklich über die Entscheidung: „Die Türen müssen geschlossen bleiben“, erklärte er zu diesem drastischen Schritt.
Hintergründe der Entscheidung
Die Situation eskalierte nach einer Kontrolle durch den Gewerbeprüfdienst im August, bei der festgestellt wurde, dass in seinem Supermarkt an einem Sonntag auch andere Produkte außer Backwaren verkauft wurden. Reith bezeichnet sich selbst als „letzten Mohikaner“ in der Region, der über die Jahre zahlreiche Nischen erschlossen hat, um den Betrieb rentabel zu halten. Dabei war die Sonntagsöffnung ein entscheidender Faktor für den Umsatz. „Durch die Sonntagsschließung verliere ich einen beachtlichen Umsatz, was tatsächlich auch meine Existenz gefährdet“, so Reith.
In der Gemeinde sieht man die Auswirkungen dieser Entscheidung ebenfalls kritisch. Der Ortsvorsteher Oskar Kanne äußerte den Wunsch vieler Rothemänner, dass die Türen des Supermarktes an Sonntagen wieder öffnen könnten, auch wenn dies aufgrund der aktuellen gesetzlichen Regelungen problematisch sei. Für die örtlichen Vereine war die Sonntagsöffnung ebenfalls von Vorteil, da sie häufig Brötchen für Feste und Veranstaltungen bezogen haben.
Zukunft des Nahkauf-Marktes
Angesichts der Entscheidung sieht Stefan Reith keine Möglichkeit mehr, sonntags zu öffnen. Dies wurde ihm in einem dreiseitigen Schreiben des Landkreises unmissverständlich klar gemacht. Selbst wenn er nur Backwaren anbieten würde, bliebe die Öffnung an Sonntagen rechtlich unzulässig, es sei denn, der größte Teil seines Ladens würde für den Verkauf von Backwaren zur Verfügung stehen.
Für kleinere Nahversorger ist die Lage angespannt. Reith beabsichtigt, in den nächsten Jahren nach einem Nachfolger zu suchen, um sein Geschäft auf gesunde Weise weiterzugeben. Er äußert die Befürchtung, dass die Schließung am Sonntag das Überleben seines Betriebs ernsthaft gefährdet. „Natürlich müssen Lösungen mit dem geltenden Recht vereinbar sein“, so Kanne, der sich wünscht, dass Rothemann weiterhin von einem Nahversorger profitieren kann.
Insgesamt zeigt die Diskussion um die Sonntagsöffnung, wie wichtig lokale Geschäfte für die Gemeinschaft sind, sowohl in wirtschaftlicher als auch in sozialer Hinsicht. Der Fall von Stefan Reith wirft eine Vielzahl von Fragen zur Regelung des Einzelhandels in ländlichen Gebieten auf.
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