In der heutigen Arbeitswelt nehmen Mitarbeitergespräche eine zentrale Rolle ein. Diese Gespräche, die meist zwischen Vorgesetzten und Angestellten stattfinden, werden in der Regel persönlich durchgeführt und schriftlich festgehalten. Doch was passiert, wenn der Arbeitgeber beschließt, den Dialog aufzuzeichnen? Ist das zulässig oder verstößt es gegen geltende Regelungen?
Johannes Schipp, ein Fachanwalt für Arbeitsrecht, erklärt, dass eine solche Aufzeichnung nicht ohne Weiteres erlaubt ist. Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer spielen hierbei eine wesentliche Rolle. Schipp betont: „Keiner muss hinnehmen, dass das Gespräch, das er mit seinem Arbeitgeber führt, einfach aufgezeichnet wird.“ Diese Sichtweise wirft wichtige Fragen zur Privatsphäre und den Rechten der Arbeitnehmer auf.
Einwilligung und ihre Rücknahme
Die DSGVO enthält klare Vorschriften zur Verarbeitung personenbezogener Daten. Dazu gehört auch die Aufzeichnung von Gesprächen. Eine Aufzeichnung ohne vorherige Zustimmung wäre daher als unzulässige Datenverarbeitung zu werten. Schipp hebt hervor, dass selbst wenn ein Mitarbeiter zu Anfang in die Aufzeichnung einwilligt, er diese Zustimmung jederzeit zurückziehen kann. „Im Zweifelsfall muss die Aufzeichnung dann gelöscht werden, da sie für das Arbeitsverhältnis nicht notwendig ist“, so der Anwalt weiter. Diese Regelung stellt sicher, dass die Rechte der Arbeitnehmer auch nach einer Einwilligung gewahrt bleiben.
Besonders zu beachten ist, dass heimliches Aufzeichnen von Gesprächen, unabhängig von der Person, die aufzeichnet, rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Schipp weist darauf hin, dass Arbeitnehmer es vermeiden sollten, jegliche Gespräche zu dokumentieren, ohne dass der Arbeitgeber davon weiß. „Von heimlichem Aufzeichnen von Telefonaten ist dringend abzuraten“, warnt er. Auch wenn Angestellte vor der Aufnahme um Erlaubnis bitten, haben sie kaum Chance auf Zustimmung, da die meisten Arbeitgeber dies ablehnen. Dies verdeutlicht die bestehenden Spannungen zwischen den Rechten der Arbeitnehmer und den Interessen der Arbeitgeber.
Johannes Schipp ist nicht nur Fachanwalt für Arbeitsrecht, sondern auch Mitglied im Deutschen Anwaltverein (DAV) und war bis August 2021 Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht. Diese Erfahrung verleiht seinen Aussagen Gewicht und zeigt, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen für solche Situationen komplex sind und bedacht werden müssen.
Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind gut beraten, sich über die geltenden Regelungen im Klaren zu sein, wenn es um die Dokumentation und Aufzeichnung von Gesprächen geht. Die rechtlichen Grundlagen wie die DSGVO schützen die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer und sorgen dafür, dass auch im Rahmen von Arbeitsverhältnissen niemand ohne Zustimmung überwacht oder aufgezeichnet werden kann.
Für weiterführende Informationen zu diesem Thema und einem tieferen Verständnis der Datenschutzrichtlinien kann der Artikel auf www.ka-news.de konsultiert werden.