Familienbeihilfe für Ukrainer: Erwerbstätigkeit ab November Pflicht!
Ab November 2025 müssen Vertriebene aus der Ukraine erwerbstätig sein oder sich beim AMS melden, um Familienleistungen zu erhalten.

Familienbeihilfe für Ukrainer: Erwerbstätigkeit ab November Pflicht!
Die österreichische Regierung hat kürzlich eine entscheidende Regelung für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen, die den Zugang zu Familienleistungen betrifft. Ab November 2025 müssen ukrainische Flüchtlinge entweder erwerbstätig sein oder sich beim Arbeitsmarktservice (AMS) melden, um Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld zu erhalten. Dieser Schritt wurde im Familienausschuss einstimmig beschlossen, wobei die Regierungsfraktionen ÖVP, SPÖ, NEOS und Grüne stimmten, während die FPÖ dagegen war. Rund 12.000 ukrainische Eltern von insgesamt 18.000 betroffenen Kindern müssen sich auf die neuen Bedingungen einstellen. Aktuell halten sich etwa 88.000 Ukrainer:innen in Österreich auf, und die bestehenden Familienleistungen wurden bis zum 31. Oktober 2025 verlängert, bevor die neuen Regelungen in Kraft treten.
Änderungen der Familienleistungen
Die neue Regelung sieht vor, dass der Zugang zu Familienleistungen an eine Erwerbstätigkeit oder an eine Meldung beim AMS gebunden ist. Dies bedeutet, dass ukrainische Vertriebene mit einem entsprechenden Status, aber nicht mit einer Rot-Weiß-Rot-Karte, verpflichtet sind, aktiv zu werden, um finanzielle Unterstützung zu erhalten. Der Anspruch auf diese Beihilfen endet am 31. Oktober 2025, und ein Abänderungsantrag wurde im Vorfeld im Familienausschuss beschlossen. Sollte es zu keiner Einigung kommen, könnte dies bedeuten, dass Vertriebenenstatus keine Unterstützung mehr für Familienbeihilfe gewährt wird.
Die Integrations- und Familienministerin Claudia Plakolm betont, dass die Arbeitserlaubnis in Österreich für Vertriebenen ab dem ersten Tag besteht. Neben den grundlegenden Maßnahmen zur Unterstützung der Integration plant die Regierung, gezielt bei Familien- und Sozialleistungen vorzugehen. Die Regelung gilt bis zum 30. Juni 2026, mit Ausnahmen für bestimmte Personengruppen, darunter Minderjährige, Senioren über 65 Jahre, Eltern von behinderten Kindern sowie Personen mit besonderen Gründen.
Details zur Antragstellung und Auszahlungen
Gemäß den neuen Vorgaben müssen alle, die Familienbeihilfe beantragen möchten, unabhängig vom bisherigen Bezug, einen neuen Antrag stellen. Dies gilt ab dem 16. März 2025, während die Rückzahlung bei positivem Bescheid möglich ist. Für die Antragstellung sind Originaldokumente erforderlich und Übersetzungen empfohlen. Die Höhe der Familienbeihilfe beträgt derzeit 114 € pro Kind ab Geburt, 121,90 € ab dem 3. Lebensjahr und bis zu 165,10 € ab 19 Jahren, einschließlich einer Geschwisterstaffelung für zusätzliche Kinder.
Ein automatisiertes Verfahren zur Datenübermittlung zwischen dem Dachverband und dem Finanzamt soll eingeführt werden, um die Ansprüche der Antragsteller effizient zu überprüfen. Diese Maßnahmen sind Teil eines größeren Plans, der auch die Jugendpolitik umfasst, wo 155 aktive Maßnahmen für 2025 entwickelt wurden, um die Jugendstrategie in Österreich voranzutreiben. Ein Relaunch des Jugendportals ist geplant, um die Bekanntheit dieser Maßnahmen zu steigern und sicherzustellen, dass junge Menschen in die Entwicklung einbezogen werden.
Die neue Regelung für die Familienleistungen bietet somit nicht nur finanzielle Unterstützung, sondern zielt darauf ab, die Integration und Eigenverantwortung der ukrainischen Flüchtlinge in Österreich zu fördern. Für viele Betroffene bedeutet dies jedoch eine Umstellung und die Notwendigkeit, sich schneller in den lokalen Arbeitsmarkt einzugliedern.
Für weitere Informationen zu den Regelungen und den betroffenen Personengruppen finden Interessierte Details in aktuellen Berichten von OTS, Plattform Asyl sowie in einem Artikel von ORF.