Schockiert: 38.000 Euro Schulden nach Behördenfehler bei Arbeitslosigkeit!

Österreich - In einem besorgniserregenden Fall, der die öffentliche Aufmerksamkeit auf die Handhabung von Arbeitslosengeldanträgen lenkt, berichtet die Volksanwaltschaft von Andreas H., einem psychisch erkrankten Arbeiter mit Behindertenstatus. Nach seiner Kündigung im März 2023, die aufgrund seines Status die Zustimmung des Sozialministerium-Service (SMS) erforderte, geriet er in eine existenzielle Notlage.
Die Genehmigung seiner Kündigung offenbarte gravierende Mängel in der Verwaltung: Die Prüfung durch das SMS, die gesetzlich innerhalb von sechs Monaten hätte abgeschlossen sein müssen, dauerte statt dessen 15 Monate. Während dieser langen Phase erhielt Andreas H. weiter Gehalt von seinem Arbeitgeber, sah sich jedoch nach Genehmigung der Kündigung mit einer Rückzahlung von 38.000 Euro konfrontiert.
Kritik an der Informationspolitik des AMS
Besonders tragisch war, dass Andreas H. nach dieser Situation kein Arbeitslosengeld erhielt, weil das AMS NÖ ihn nicht über die Möglichkeit einer vorsorglichen Arbeitslosenmeldung informierte. Dies führte zu einer doppelten Belastung: Der Betroffene geriet in Not, da er monatelang ohne finanzielle Absicherung blieb. In diesem Zusammenhang kritisierte Volksanwalt Bernhard Achitz das AMS für mangelnde Beratung und fehlende Informationsweitergabe.
Nach dem Eingreifen der Volksanwaltschaft überprüfte das AMS den Fall erneut und gab zu, dass die Beratung von Andreas H. unzureichend gewesen sein könnte. In einem Schritt zur Wiedergutmachung erklärte sich das AMS bereit, den Antrag auf Arbeitslosengeld rückwirkend anzuerkennen und bedauerte die „finanziellen Sorgen“ des Betroffenen. Achitz lobte zwar diese späte Einsicht, betonte jedoch, dass solche Fehler vermeidbar gewesen wären.
Anspruch auf Arbeitslosengeld und Finanzierungsmechanismen
Unabhängig von diesem Fall ist es wichtig, dass Personen, die in eine drohende Arbeitslosigkeit geraten, sich rechtzeitig arbeitsuchend melden, um Ansprüche auf Arbeitslosengeld geltend zu machen. Laut Bundesagentur für Arbeit müssen folgende Bedingungen erfüllt sein, um Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben:
- Mindestens 15 Stunden pro Woche versicherungspflichtig arbeiten können.
- Arbeitsuchend und arbeitslos bei der Agentur für Arbeit melden.
- Die Anwartschaftszeit erfüllen, also in den letzten 30 Monaten mindestens 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein.
Die Berechnung des Arbeitslosengeldes selbst ist komplex und basiert auf den monatlichen Beitragsgrundlagen, die bei den Sozialversicherungsträgern erfasst sind. Abzüge, wie Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge, lassen den Grundbetrag auf 55 % des Netto-Einkommens sinken, wobei hier auch Sonderzahlungen berücksichtigt werden. Zu beachten ist, dass nur vollständige Monate für die Berechnung herangezogen werden, was unter Umständen zu weiteren Verzögerungen führen kann.
Die Situation von Andreas H. ist daher nicht nur ein Einzelfall, sondern beleuchtet die Schwächen im System der Arbeitslosenversicherung und die Herausforderungen, mit denen viele Betroffene konfrontiert sind, wenn sie Unterstützung suchen. Es bleibt zu hoffen, dass die Analyse des AMS und die Hinweise der Volksanwaltschaft zu notwendigen Verbesserungen in der Information und Beratung führen.
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