Neue Antragsgebühren: Was Ausländer jetzt über Beschäftigung wissen müssen

Am 1. Juni 2025 trat eine neue Regelung des AMS in Österreich in Kraft, die Gebühren für Anträge im Ausländerbeschäftigungsgesetz einführt. Erfahren Sie mehr über die Änderungen und deren Auswirkungen.
Am 1. Juni 2025 trat eine neue Regelung des AMS in Österreich in Kraft, die Gebühren für Anträge im Ausländerbeschäftigungsgesetz einführt. Erfahren Sie mehr über die Änderungen und deren Auswirkungen.

Österreich - Am 1. Juni 2025 gab es bedeutende Änderungen beim Arbeitsmarktservice (AMS) in Österreich, die das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) betreffen. Wie 5min.at berichtet, wurden neue Regelungen für Gebühren bei Anträgen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz eingeführt, die ab diesem Datum in Kraft traten.

Eine der wichtigsten Änderungen ist die Einführung von Antragsgebühren, die nun für die Beantragung einer Beschäftigungsbewilligung zu entrichten sind. Ebenso fallen bei Rückzug eines Antrags ebenfalls Gebühren an. Für türkische Staatsangehörige gibt es jedoch eine Ausnahme: Diese müssen keine Antragsgebühr zahlen, sondern lediglich eine „Erledigungsgebühr“, die bei positivem Abschluss für den Befreiungsschein und die Beschäftigungsbewilligung anfällt.

Regelungen zur Beschäftigung

Das Ausländerbeschäftigungsgesetz regelt die Anstellung von Ausländern in Österreich. Nur Personen mit einem gültigen Aufenthaltstitel dürfen hierzulande unselbstständig tätig sein. Dabei ist zu beachten, dass nicht jeder Aufenthaltstitel automatisch zur Arbeit berechtigt; einige erfordern eine spezielle Beschäftigungsbewilligung, die vom AMS erteilt werden muss. WKO.at erläutert, dass die Bewilligung an den Arbeitgeber für eine spezifische Tätigkeit und maximal für ein Jahr ausgestellt wird.

Der Antrag auf eine Beschäftigungsbewilligung muss von dem Arbeitgeber an die zuständige AMS-Geschäftsstelle gestellt werden. Hierfür sind die entsprechenden Antragsformulare auf der AMS-Website verfügbar. Eine Bewilligung wird nur erteilt, wenn keine geeigneten inländischen Arbeitskräfte verfügbar sind; andernfalls kann sie abgelehnt werden. Die Prüfung entfällt für Studentenjobs mit einem Umfang von unter 20 Wochenstunden.

Bedingungen für die Erteilung der Bewilligung

Um eine Beschäftigungsbewilligung zu erhalten, sind verschiedene Voraussetzungen zu erfüllen. Beispielsweise müssen Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen einhalten, und es muss eine Erklärung vorliegen, dass der Betriebsrat verständigt wurde. Zudem darf die Beschäftigung nicht durch unerlaubte Arbeitsvermittlung zustande gekommen sein. Bei Verstößen gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz in den letzten 12 Monaten kann die Erteilung der Bewilligung ebenfalls abgelehnt werden.

Ein weiterer Aspekt, der bei der Antragstellung berücksichtigt wird, ist das Ersatzkraft-Verfahren. Hierbei wird bevorzugt, zuerst gleichqualifizierte Inländer, EWR-Bürger und Drittstaatsangehörige mit Niederlassungsrecht in Österreich zu beschäftigen. Das AMS prüft die Verfügbarkeit geeigneter Arbeitskräfte und vermittelt diese. Eine genaue Beschreibung des Aufgabenbereichs erhöht die Chancen, passende Ersatzkräfte zu finden. Die Anforderungen müssen zudem angemessen und nachvollziehbar sein, um eine Ablehnung zu vermeiden. Unternehmen müssen zudem schnellstmöglich auf vermittelte Ersatzkräfte reagieren, um die Genehmigung zu erhalten, so AMS.at.

Insgesamt zeigen die neuen Regelungen eine verstärkte Prüfung der Arbeitsmarktsituation und eine verantwortungsvollere Handhabung der Beschäftigung von Ausländern in Österreich. Arbeitgeber sind aufgerufen, die neuen Bestimmungen genau zu beachten, um nicht mit hohen Strafen rechnen zu müssen, die bis zu 50.000 Euro betragen können, wenn sie Ausländer ohne gültige Bewilligung beschäftigen.

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Vorfall Regionales
Ort Österreich
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