Heute ist der 8.06.2025
Datum: 8.06.2025 - Source 1 (https://www.5min.at/5202506022012/ams-diese-aenderung-gab-es-mit-juni/):
- Am 1. Juni 2025 gab es eine Änderung beim Arbeitsmarktservice (AMS) in Österreich.
- Die Änderung betrifft das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG).
- Neue Regelungen für Gebühren bei Anträgen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz wurden eingeführt.
- Antragsgebühren müssen nun bezahlt werden; bei Rückzug eines Antrags fallen ebenfalls Gebühren an.
- Für türkische Staatsangehörige gibt es keine Antragsgebühr, sondern eine „Erledigungsgebühr“ bei positivem Abschluss für Befreiungsschein und Beschäftigungsbewilligung.
- Das Ausländerbeschäftigungsgesetz regelt die Beschäftigung von Ausländern in Österreich.
- Weitere relevante Gesetze sind das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), das Fremdenpolizeigesetz (FPG) und das Asylgesetz (AsylG).
- Nur Personen mit einem gültigen Aufenthaltstitel dürfen in Österreich unselbstständig arbeiten.
- Nicht alle Aufenthaltstitel berechtigen automatisch zur Arbeit; einige erfordern eine Beschäftigungsbewilligung.
- Das AMS prüft die Arbeitsmarktsituation, bevor eine Bewilligung erteilt wird.
- Eine Bewilligung wird abgelehnt, wenn geeignete inländische Arbeitskräfte vorhanden sind oder das Anforderungsprofil unrealistisch ist.
- Die Beschäftigungsbewilligung wird an den Arbeitgeber ausgestellt und gilt für eine bestimmte Tätigkeit und maximal ein Jahr.
- Lehrlinge erhalten eine Bewilligung für die gesamte Lehrzeit plus gesetzlich vorgesehene Weiterbeschäftigungszeit.
- Die Beschäftigung muss spätestens sechs Wochen nach Bewilligung beginnen, sonst verliert die Bewilligung ihre Gültigkeit.
- Bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlischt die Bewilligung.
- Strafen von bis zu 50.000 Euro drohen Arbeitgebern, die Ausländer ohne gültige Bewilligung beschäftigen.
Source 2 (https://www.wko.at/arbeitsrecht/beschaeftigungsbewilligung):
- Beschäftigungsbewilligung berechtigt zur Anstellung einer ausländischen Arbeitskraft an einem spezifischen Arbeitsplatz.
- Bei Beschäftigung an mehreren Standorten muss dies ausdrücklich beantragt werden.
- Antrag auf Beschäftigungsbewilligung ist von Arbeitgeber an zuständige AMS-Geschäftsstelle zu stellen.
- Antragsformulare sind auf der AMS-Website verfügbar.
- Beschäftigungsbewilligung wird nur für Ausländer:innen mit Aufenthaltstitel oder Niederlassungsfreiheit erteilt, die eine zusätzliche Genehmigung benötigen.
- Erstanträge auf Aufenthaltstitel müssen vor Einreise nach Österreich bei Botschaften/Konsulaten eingereicht werden.
- Beschäftigungsbewilligung kommt in Frage für:
- Schüler und Studenten mit Aufenthaltsbewilligung
- Saisonarbeitskräfte und Erntehelfer:innen
- Betriebsentsandte
- Familienangehörige von Künstlern, Studierenden und Forschern
- Kurzfristig beschäftigte Künstler
- Asylwerber nach 3 Monaten
- Inhaber einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
- Geduldete, die früher asylberechtigt waren
- Türkische Assoziationsarbeitnehmer
- Lehrlinge
- Projektmitarbeiter
- Für Drittstaatsangehörige ohne Aufenthaltsrecht muss eine Sicherungsbescheinigung beantragt werden.
- Beschäftigungsbewilligung darf nur erteilt werden, wenn keine geeigneten Inländer:innen oder verfügbaren Ausländer:innen vorhanden sind.
- Arbeitgeber muss Vermittlung von Ersatzkräften nicht ablehnen, um Bewilligung zu erhalten.
- Prüfung entfällt bei Studentenjobs unter 20 Wochenstunden.
- Keine Bewilligung bei wiederholten Verstößen gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz in den letzten 12 Monaten.
- Weitere Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung:
- Arbeitgeber muss die Lohn- und Arbeitsbedingungen einhalten.
- Erklärung über Verständigung des Betriebsrates muss vorliegen.
- Beschäftigung darf nicht durch unerlaubte Arbeitsvermittlung entstanden sein.
- Keine Kündigung oder Ablehnung von Personen über 50 Jahren ohne triftigen Grund.
- Unterkunft für Saisonarbeitskräfte muss bereitgestellt werden.
- Antrag muss schriftlich bei der zuständigen AMS-Geschäftsstelle eingereicht werden.
- AMS entscheidet innerhalb von 6 Wochen nach Anhörung eines Regionalbeirats.
- Beschwerde gegen AMS-Bescheide ist innerhalb von 4 Wochen möglich, hat jedoch keine aufschiebende Wirkung.
- Beschäftigungsbewilligung wird befristet erteilt, maximal für ein Jahr oder kürzere Dauer bei Saisonier-Verordnungen.
- Verlängerungsanträge müssen vor Ablauf der Bewilligung gestellt werden.
- Projektmitarbeiter können für 6 Monate beschäftigt werden, wenn sie über spezielle Kenntnisse verfügen.
Source 3 (https://www.ams.at/unternehmen/service-zur-personalsuche/beschaeftigung-auslaendischer-arbeitskraefte/das-ersatzkraft-verfahren):
- Bevorzugte Beschäftigung für gleichqualifizierte Inländer, EWR-Bürger und Drittstaatsangehörige mit Niederlassungsrecht in Österreich.
- Arbeitsmarkt-Prüfung: Vermittlungsangebot erfolgt, wenn bevorzugte und gleichqualifizierte Arbeitskräfte verfügbar sind.
- Vermittlung basiert auf dem Anforderungsprofil des Unternehmens.
- Genauere Beschreibung des Aufgabenbereichs erhöht die Chancen auf geeignete Ersatzkräfte.
- Unternehmen müssen Rückmeldung geben, welche vermittelten Ersatzkräfte sich beworben haben und Gründe für eine Ablehnung angeben.
- Qualifikationsnachweis erforderlich, wenn bestimmte Ausbildung, Berufserfahrung oder Zusatzqualifikation gefordert sind.
- Ausländische Arbeitskraft erhält keine Zugangsberechtigung bei grundsätzlicher Ablehnung der Vermittlung.
- Ablehnungsgründe müssen rechtlich relevant und objektivierbar sein.
- Überzogene Anforderungen an die Ersatzkraft sind nicht zulässig.
- Unternehmen sollen schnellstmöglich Rückmeldung geben, wenn eine Ersatzkraft eingestellt werden soll.