PolitikWirtschaft

Urlaub nehmen: Wichtige Fragen zur Urlaubsplanung beantwortet – ÖGB-Arbeitsrechtsexperte gibt Auskunft

Die Sommer-Urlaubszeit steht bevor und viele Arbeitnehmer:innen sind dabei, ihren Urlaub zu planen. Der ÖGB-Arbeitsrechtsexperte Michael Trinko beantwortet die wichtigsten Fragen zum Thema Urlaub und erklärt, wie man richtig Urlaub nimmt.

Grundsätzlich haben Arbeitnehmer:innen Anspruch auf einen bezahlten Urlaub von mindestens fünf Wochen pro Arbeits- bzw. Kalenderjahr. Allerdings muss der Urlaub zwischen Arbeitnehmer:in und Arbeitgeber vereinbart werden, wobei die Bedürfnisse des Betriebs und die Erholungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers berücksichtigt werden müssen. Es besteht kein Rechtsanspruch darauf, zu bestimmten Zeiten Urlaub nehmen zu können. Eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer:in und Arbeitgeber unter Berücksichtigung beider Interessen ist erforderlich.

Arbeitnehmer:innen mit schulpflichtigen Kindern haben in der Regel das Recht, einen Teil ihres Urlaubs im Sommer zu nehmen. Der Arbeitgeber muss dies grundsätzlich berücksichtigen und der Urlaubsvereinbarung zustimmen, sofern betriebliche Erfordernisse dem nicht entgegenstehen.

Kurze Werbeeinblendung

Im Falle von Krankheit im Urlaub sollten Arbeitnehmer:innen zum Arzt oder zur Ärztin gehen, um eine Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit vorlegen zu können. Wenn die Krankheit länger als drei Tage andauert, werden die Urlaubstage nicht abgezogen. Es ist jedoch wichtig, die Krankheit unverzüglich im Urlaub zu melden und bei Wiederantritt des Dienstes dem Arbeitgeber die Krankenstandsbestätigung vorzulegen. Der Urlaub verlängert sich nicht um die Krankheitsdauer, das ursprünglich vereinbarte Urlaubsende bleibt unverändert.

Eine Auszahlung von Urlaubstagen anstelle von Urlaub ist nicht möglich, da dies dem Erholungszweck des Urlaubs widersprechen würde. Urlaubstage können nur ausgezahlt werden, wenn das Dienstverhältnis beendet ist und noch Urlaubstage übrig sind.

Der Anspruch auf Urlaub verjährt zwei Jahre nach Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre Beschäftigten explizit darauf hinzuweisen, dass der Urlaub verjähren könnte. Andernfalls bleibt der Anspruch auf Urlaub in bestimmten Fällen bestehen. Hier kann der Betriebsrat oder die Gewerkschaft weiterhelfen.

Kurze Werbeeinblendung https://hanfland.at/hanf-zum-fruehstueck-so-startest-du-gesund-und-energiegeladen-in-den-tag/

Um weitere Informationen zum Thema Urlaubsrecht zu erhalten, empfiehlt sich das neue Buch „Urlaubsrecht in Frage und Antwort“ sowie die Website des ÖGB unter www.oegb.at.

In der folgenden Tabelle sind die wichtigsten Informationen zum Thema Urlaub zusammengefasst:

| Thema | Informationen |
|———————————|————————————————————————————————————–|
| Mindesturlaub pro Jahr | Mindestens 5 Wochen |
| Vereinbarung von Urlaubszeiten | Arbeitnehmer:in und Arbeitgeber müssen sich einigen |
| Vorrang für Arbeitnehmer:innen | Kein automatischer Rechtsanspruch, aber bei schulpflichtigen Kindern ist der Arbeitgeber zur Berücksichtigung verpflichtet |
| Krankheit im Urlaub | Arztbesuch und Vorlage einer Krankenstandsbestätigung erforderlich |
| Auszahlung von Urlaubstagen | Nur möglich, wenn das Dienstverhältnis beendet ist und noch Urlaubstage übrig sind |
| Verjährung des Urlaubsanspruchs | Der Anspruch verjährt zwei Jahre nach Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist |



Quelle: ÖGB Österreichischer Gewerkschaftsbund / ots

Quelle/Referenz
ots.at

Ähnliche Artikel

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Schaltfläche "Zurück zum Anfang"