Am heutigen 17. Februar 2026 ist besonders in Salzburg mit winterlichen Fahrbedingungen zu rechnen. Gegen 11:00 Uhr berichtete der ÖAMTC, dass es auf mehreren Straßen zu erheblichen Behinderungen kam. Betroffen sind unter anderem die Wolfgangsee Straße (B158) zwischen Baderluck und St. Gilgen sowie die Pinzgauer Straße (B311) zwischen Lend und Schwarzach. Besonders die Hochkönig Straße (B164) zwischen Mühlbach und Maria Alm ist von Problemen betroffen, bedingt durch hängengebliebene Fahrzeuge und Unfälle.

Ein Blick auf die Wetterlage zeigt, dass die winterlichen Bedingungen auch in Teilen der Steiermark und Oberösterreich spürbar sind. Dennoch wird erwartet, dass sich die Wetterlage im Laufe des Tages entspannen wird. Vor Reisen nach Mailand oder Cortina d’Ampezzo wird eine umfassende Winterausrüstung empfohlen. Dazu gehört ebenso, sich vor der Abreise über die aktuelle Verkehrssituation zu informieren. Aktionstipps für Reisende sind über den ÖAMTC Routenplaner sowie die ÖAMTC App verfügbar. Auch die Verkehrsmeldezentrale Bozen liefert nützliche Informationen zu Südtirol in deutscher Sprache. Ein wichtiger Ratschlag ist, Schneeketten immer im Fahrzeug mitzuführen.

Winterreifenpflicht und Ausrüstung

Die Winterausrüstungspflicht in Österreich gilt vom 1. November bis 15. April für Pkw und Lkw bis 3,5 Tonnen. Wie das BMVIT hervorhebt, müssen während dieser Zeit Lkw über 3,5 Tonnen und Omnibusse jederzeit mit Winterreifen ausgestattet sein, unabhängig von den aktuellen Fahrbahnverhältnissen. Diese Regelung gilt für Omnibusse bis zum 15. März.

Bei winterlichen Fahrverhältnissen müssen Pkw und Lkw bis 3,5 Tonnen auf allen Rädern Winterreifen haben, wenn die Straßen mit Schnee, Schneematsch oder Eis bedeckt sind. Winterreifen müssen das Kennzeichen „M+S“, „M.S.“ oder „M&S“ sowie das Schneeflockenzeichen tragen. Die geforderte Mindestprofiltiefe liegt für Pkw und Lkw bis 3,5 Tonnen bei 4 mm (Radialreifen) und 5 mm (Diagonalreifen).

Pflichten und Strafen

Die Nutzung von Schneeketten ist als Alternative zu Winterreifen erlaubt, sofern die Straße durchgängig mit Schnee oder Eis bedeckt ist. Diese müssen dann auf mindestens zwei Antriebsrädern montiert sein. Von der Winterausrüstungspflicht ausgenommen sind bestimmte Fahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft oder Spezialfahrzeuge. Ein Verstoß gegen die Winterausrüstungspflicht wird mit einer Geldstrafe von 35 Euro geahndet, kann jedoch bis zu 5.000 Euro betragen, wenn andere Verkehrsteilnehmer gefährdet werden.

Um sicher im Straßenverkehr unterwegs zu sein, ist es auch wichtig, bei Glatteis, Schneeglätte oder Eisglätte auf die vorgeschriebenen Winterreifen zu achten. Das BMV informiert, dass spezielle Regelungen für Nutzfahrzeuge und Busse bestehen. Fahrer solcher Fahrzeuge müssen mindestens die Räder der permanent angetriebenen Achsen und der vorderen Lenkachsen mit Winterreifen ausstatten.

Kraftfahrzeugführer sind angehalten, vor dem Fahrtantritt zu prüfen, ob die Fahrt notwendig ist. Insbesondere bei schlechten Wetterbedingungen sollte jeder Pkw-Fahrer den notwendigen Sicherheitsabstand von mindestens der Hälfte der gefahrenen Geschwindigkeit in Metern zum vorausfahrenden Fahrzeug einhalten. Außerdem gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h unter diesen Bedingungen.