Ein schockierender Mordfall erschütterte die Wiener Innenstadt im November: Ein 70-jähriger ehemaliger Gastronom aus der Schweiz wurde in seiner Wohnung tot aufgefunden. Der grausame Tod, verursacht durch mehrere heftige Stichverletzungen, wurde am 7. November festgestellt. Die Obduktion schlug Alarm: Der Mann war offenbar Opfer eines Verbrechens geworden. Rasch war ein Verdächtiger identifiziert: Ein 26-jähriger afghanischer Staatsbürger, der bis September bei dem Opfer gelebt hatte, wurde am 8. November in Wien-Simmering festgenommen, wie Kosmo.at berichtete.
Psychiatrische Gutachten stellt Zurechnungsfähigkeit in Frage
Der Verdächtige gibt an, an einer schweren Form paranoider Schizophrenie zu leiden. Ein psychiatrisches Gutachten, das diese Behauptung unterstützte, könnte entscheidend für den weiteren Verlauf des Verfahrens sein. So könnte der Mann in ein forensisch-therapeutisches Zentrum eingewiesen werden, statt sich einer Mordanklage zu stellen. „Er hat kein Motiv geäußert, aber gesagt, er hat den Mann gemeinsam mit dem Teufel umgebracht“, erklärte eine Polizeisprecherin. Dies wirft Fragen zur Zurechnungsfähigkeit des Verdächtigen auf, was einen entscheidenden Einfluss auf seine rechtliche Einstufung hat. In der rechtlichen Abgrenzung wird ein Tatverdächtiger erst dann zum Beschuldigten, wenn ein konkreter Anfangsverdacht vorliegt und die Ermittlungsbehörden mit der Verfolgung beginnen.
Wie Akademie Kraatz erläutert, kann die Einordnung als Beschuldigter erhebliche Auswirkungen auf die Rechte des Verdächtigen haben. Während ein Tatverdächtiger lediglich auf sein Recht zur Auskunftsverweigerung pochen kann, und nicht den gleichen Prozessschutz genießt wie ein Beschuldigter, stehen Letzterem bedeutendere rechte zur Verfügung, die eine wirksamere Verteidigung gegen Vorwürfe ermöglichen. Die rechtlichen Schritte und die Charakterisierung des Verdächtigen werden nun eine entscheidende Rolle im weiteren Verlauf des Verfahrens spielen.