Wien

Skandal um verbotene Einlagenrückgewähr: Sonderverwalter wirft Prüfer Vernachlässigung vor

Verwalter bringt Klage gegen Abschlussprüfer ein - Enthüllungen im Insolvenzverfahren der Signa Holding

Ein Sonderverwalter wurde vom Handelsgericht im Konkursverfahren der Signa Holding eingesetzt. Laut Bericht hat der Abschlussprüfer der Signa Holding angeblich die verbotene Einlagenrückgewähr in den Jahren 2021 und 2022 nicht beanstandet. Die Insolvenzverschuldung der Signa Holding soll zum Ende der Geschäftsjahre 2021 und 2022 beträchtlich gewesen sein. Der Sonderverwalter führt an, dass die BDO Assurance GmbH die verbotene Einlagenrückgewähr nicht korrekt geprüft und daher haftbar gemacht werden sollte. Weitere Wirtschaftsprüfer wie KPMG, PwC und die Steuerberatungskanzlei TPA stehen ebenfalls unter Beobachtung.

Vorwurf der verbotenen Einlagenrückgewähr

Die Klage behauptet, dass bei ordnungsgemäßer Prüfung der Jahresabschlüsse der Signa Holding durch die BDO, eine Insolvenz bereits im April 2022 beantragt worden wäre. Die BDO wird aufgefordert, für den Schaden zwischen den Prüfungen der Bilanzen 2021 und 2022 und der Insolvenzeröffnung zu haften. Der Hauptvorwurf lautet auf die verbotene Einlagenrückgewähr. Es wird betont, dass die Signa Holding zu den Prüfungszeiträumen zahlungsunfähig und insolvenzrechtlich überschuldet war.

Frühere Zahlungsunfähigkeit der Signa Holding

Dem Gesetz zufolge hätte die Signa Holding nur Anspruch auf den Gewinn ihrer Tochterunternehmen gehabt. Es wird behauptet, dass die Signa Holding jedoch Gelder von ihren Tochterunternehmen erhalten hat, was gegen geltende Regeln verstößt. Der Sonderverwalter argumentiert, dass die BDO diese Verstöße nicht angemessen geprüft hat. Die BDO wird aufgefordert, ihre Prüfkriterien zu überdenken.

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BDO weist auf Verschwiegenheitspflicht hin

Die BDO weist auf ihre Verpflichtung zur Verschwiegenheit hin und lehnt eine Stellungnahme ab. Der Sonderverwalter fordert eine Rückzahlung der Prüfhonorare und argumentiert, dass die Darlehensgewährungen der Tochterunternehmen an die Signa Holding keinen externen Vergleich standhalten würden. Ein Verstoß gegen das Einlagenrückgewährverbot wird behauptet.

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