Am 2. März 2026 freut sich die Wirtschaftsstadträtin von Wien, Barbara Novak, über die Einführung einer neuen Platzverbotsverordnung, die aggressive Verkaufspraktiken in der Innenstadt eindämmen soll. Diese Maßnahme zielt darauf ab, die Rechtssicherheit zu erhöhen, faire Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten und das Aufenthaltsgefühl für Touristen und Besucher zu verbessern. Novak betont, dass in den letzten Jahren vermehrt Beschwerden über aufdringliche Ansprache im öffentlichen Raum eingegangen sind.
„Die neue Verordnung schafft klare, einheitliche Regeln und stärkt die Transparenz und Fairness im Wettbewerb“, so Novak. Sie hebt die Bedeutung von Qualitätssicherung in der Tourismus- und Wirtschaftsförderung für die Kulturmetropole Wien hervor. Der internationale Ruf der Stadt, der auf Musik und Kultur basiert, müsse verteidigt werden.
Ziele der Platzverbotsverordnung
Durch die Verordnung wird ein Signal für Respekt und Zusammenhalt gegenüber den Gästen und den gesetzeskonform arbeitenden Betrieben gesetzt. Es wird ein respektvolles Miteinander im öffentlichen Raum angestrebt, das auch den wirtschaftlichen Akteuren faire Chancen bietet. Die neue Regelung sieht vor, dass aggressive Ansprache und unüberlegte Verkaufsstrategien in der Innenstadt reguliert werden, was nicht nur die Beschwerden verringern, sondern auch zur Besucherfreundlichkeit beitragen soll.
Vor dem Hintergrund dieser neuen Maßnahmen ist es wichtig, auch die rechtlichen Rahmenbedingungen für aggressive Werbemaßnahmen zu kennen. Wie die Informationsseite des Freistaats Bayern erläutert, werfen aggressive Spendensammler und Werber in Fußgängerzonen Fragen zur Zulässigkeit auf. Das zuständige Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist entscheidend in dieser Debatte. Die aktuelle Regelung trat 2004 in Kraft und hat seither das gezielte Ansprechen von Passanten neu bewertet.
Rechtliche Aspekte und Verbraucherschutz
Laut § 7 UWG wird nicht nur die unzumutbare Belästigung durch aggressive Werbung verfolgt, sondern auch die Erkennbarkeit des Werbenden ist ein wesentlicher Aspekt. Der Bundesgerichtshof entschied im Jahr 2004, dass eine unzumutbare Belästigung vorliegt, wenn der Werbende nicht eindeutig als solcher erkennbar ist. Dies bedeutet, dass eine klare Erkennbarkeit durch Kleidung oder durch einen erkennbaren Werbestand gegeben sein muss, damit Passanten der Situation ausweichen können.
Ein durch nicht zulässige Werbung zustande gekommener Vertrag kann auch nachträglich als Außergeschäftsraumvertrag widerrufen werden, obgleich dies die Belästigung nicht aus der Welt schafft. Der Wille des Angesprochenen muss respektiert werden, das Ignorieren oder Abweisen solcher Werbeanfragen sollte jederzeit möglich sein. Der Freistaat Bayern stellt umfassende Informationen zum Thema Verbraucherschutz bereit, jedoch keine individuellen Rechtsauskünfte oder Abmahnungen.
Insgesamt untermauert die neue Regelung in Wien die Bemühungen um ein respektvolles Miteinander sowie faire wirtschaftliche Bedingungen, während gleichzeitig die rechtlichen Rahmenbedingungen aus dem UWG Beachtung finden. Die Stadt Wien setzt damit einen klaren Schritt zur Verbesserung des öffentlichen Raumes und zur Stärkung des Kundenwohlbefindens.