
Ein langjähriger Angestellter eines Unternehmens erhielt nach über 20 Jahren im Dienst seine Kündigung, doch bei der Überprüfung seiner Endabrechnung kam eine schockierende Entdeckung ans Licht: Die Abfertigung und die Urlaubsersatzleistung wurden nur auf Basis seines Grundgehalts berechnet. Laut den Bestimmungen müssen jedoch auch schwankende Entgeltbestandteile wie regelmäßig ausgezahlte Überstunden in die Berechnung einfließen. Diese wichtige Information führte dazu, dass die Arbeiterkammer (AK) das Unternehmen auf den Fehler aufmerksam machte. Dem Unternehmen blieb nichts anderes übrig, als die nachträglichen Ansprüche zu erfüllen, was schließlich zu einer Nachzahlung von über 25.000 Euro für den betroffenen Mitarbeiter führte, wie ORF berichtete.
Wichtige rechtliche Aspekte im Blick
Die sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Abfertigungen und Urlaubsersatzleistungen ist komplex. Die Urlaubsersatzleistung unterliegt der Beitragspflicht, auch wenn das Dienstverhältnis bereits beendet ist. Dies bedeutet konkret, dass die Pflichtversicherung für die Dauer der Urlaubsersatzleistung weiterhin besteht. Zudem wird die Berechnung der Urlaubstage zur Ermittlung der beitragspflichtigen Zeit auf Kalendertage umgerechnet. Ein Beispiel verdeutlicht dies: Bei einem Ende des Dienstverhältnisses am 30. September 2025 mit 14,43 Werktagen Urlaubsersatzleistung verlängert sich die Pflichtversicherung um 16 Kalendertage bis zum 16. Oktober 2025, wie die Wirtschaftskammer erläutert.
Zudem wird die Abfertigung nach Beendigung des Dienstverhältnisses als beitragsfreie Vergütung betrachtet, wenn sie den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Die steuerliche Behandlung dieser Abfertigungen erfolgt mit einem festen Steuersatz von 6%. Besonders für Arbeitnehmer, die aus einem Arbeitsverhältnis ausscheiden, ist es von Bedeutung, die Vorschriften und Berechnungen genau zu verstehen, um keine finanziellen Einbußen zu erleiden.
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