Österreich

Suspendierung des DBA: Doppelbesteuerung vermeiden durch einseitige Maßnahme?

Die Aussetzung des DBA-Russland: Auswirkungen und Lösungsansätze

Die russische Regierung hat durch eine Verbalnote vom 8. August 2023 beschlossen, das DBA mit Österreich teilweise auszusetzen. Österreich reagierte darauf mit einer bekundeten Teil-Suspendierung des DBA mit Russland am 6. Dezember 2023. Das österreichisch-russische Abkommen erkennt die Suspendierung nicht explizit an, was Fragen nach den Auswirkungen der einseitigen Maßnahme Russlands auf die Anwendung des DBA durch Österreich aufwirft. Das Bundesministerium für Finanzen hat nun in einem kürzlich veröffentlichten Erlass Stellung bezogen, um die Effekte der Suspendierung für Österreich zu klären.

Mit der Suspendierung ab dem 7. Dezember 2023 werden die Besteuerungsrechte zwischen Österreich und Russland nicht mehr aufgeteilt. Die Verteilungsnormen des DBA gelten nicht mehr, was dazu führen kann, dass beide Länder nach ihren nationalen Steuergesetzen besteuern können. Obwohl der Artikel zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht ausgesetzt wurde, ist die Anwendung der Verteilungsnormen nicht mehr möglich, was potenziell zu einer Doppelbesteuerung führen kann.

Das Bundesministerium für Finanzen erwähnte in seinem Erlass, dass die Verordnung zur einseitigen Vermeidung von Doppelbesteuerung nicht angewendet werden kann, da diese voraussetzt, dass kein DBA existiert. Steuerpflichtige, die sowohl in Österreich als auch in Russland besteuert werden, können jedoch eine einseitige Entlastung durch Anrechnung der in Russland gezahlten Steuern beantragen, sofern die notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Kurze Werbeeinblendung

Die Entscheidung über die Gewährung der Entlastung obliegt der Ermessensentscheidung der Finanzbehörde unter Berücksichtigung der Billigkeit und Zweckmäßigkeit. Steuerpflichtige müssen belegen, dass eine echte internationale Doppelbesteuerung vorliegt. Der Antrag auf Entlastung muss spezifische Angaben enthalten, darunter eine Sachverhaltsdarstellung, Nachweise der Doppelbesteuerung, einen Verzicht auf EU-Sanktionsstatus, und eine detaillierte Auflistung der russischen Einkünfte.

Die Suspendierung des DBA mit Russland kann zu Doppelbesteuerung führen, was bedeuten kann, dass eine einseitige Entlastung durch Österreich beantragt werden kann. Die Umsetzung hängt von den Finanzämtern und ihrer Auslegung der im Erlass genannten Kriterien ab.

Kurze Werbeeinblendung https://hempy-futter.com/

Ähnliche Artikel

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Schaltfläche "Zurück zum Anfang"