
Ein entscheidendes Urteil hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) gefällt: Fremde, die sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig in Österreich aufhalten, haben Anspruch auf Sozialhilfe, unabhängig von ihrem Aufenthaltstitel. Dies stellte der VfGH in einer aktuellen Mitteilung fest und kritisierte die Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sowie des Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes in Niederösterreich als verfassungswidrig. Diese Regelungen, die den Anspruch auf die genannten Leistungen stark einschränkten, treten am 1. April 2026 außer Kraft, wie die Kleine Zeitung berichtete.
Zusätzlich informiert das Sozialministerium über die genauen Anforderungen für den Bezug von Sozialhilfe in Österreich. So haben EU- und EWR-Bürger:innen Anspruch auf Sozialhilfe, wenn sie entweder in Österreich arbeiten oder bereits länger als fünf Jahre hier wohnen. Allerdings müssen Drittstaatsangehörige ebenfalls über diese fünfjährige Wohnzeit verfügen, um Leistungen beantragen zu können. Asylberechtigte haben ab der Anerkennung ihres Status Anspruch auf Sozialhilfe, während Asylwerber:innen keinen Zugriff auf diese Leistungen haben. Dies geht aus den Informationen des Sozialministeriums hervor.
Änderungen bei den Vermögensregelungen
Wichtige Änderungen betreffen auch die Vermögensregelungen für den Bezug von Sozialhilfe. Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz ermöglicht es den Bundesländern, bestimmte Einkünfte von der Anrechnung auszunehmen. Zu diesen Ausnahmen zählen unter anderem Sonderzahlungen und Heizkostenzuschüsse. Neu ist ebenfalls, dass jeder bezugsberechtigten Person ein Schonvermögen von etwa 7.254 Euro zusteht, welches nicht verwertet werden muss. Vermögenswerte, die zur Sicherstellung des Existenzminimums dienen, sind ebenfalls von der Verwertung ausgeschlossen. Dies könnte besonders für die soziale Sicherheit der Betroffenen von Bedeutung sein, da es sicherstellt, dass nicht notwendige Vermögenswerte zum Nachteil der Leistungsempfänger:innen genutzt werden dürfen.
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