Am frühen Morgen des 18. März 2026 ereigneten sich auf der A2 Südautobahn mehrere Wetter bedingte Vorfälle aufgrund von Schnee und Glatteis. Gegen 6:45 Uhr geriet ein Pkw auf der schneebedeckten Fahrbahn ins Schleudern und prallte gegen eine Betonleitwand. Glücklicherweise kamen dabei keine Personen zu Schaden. Die Unfallstelle wurde umgehend abgesichert und die Aufräumarbeiten von den Einsatzkräften unterstützt.
Im Verlauf desselben Morgens blieb ein Lkw bei den schwierigen Fahrbedingungen auf der schnee-gleitenden Strecke liegen. Die Bergung des Fahrzeugs, das mit Hilfe einer Seilwinde wieder auf die Straße gezogen wurde, dauerte etwa eine Stunde. Für die Bewältigung dieser Einsätze waren zahlreiche Kräfte vor Ort: die Feuerwehren Bad St. Leonhard und Preitenegg, das Rote Kreuz, die Polizei, der Abschleppdienst sowie die Asfinag leisteten wertvolle Hilfe und sorgten für Sicherheit auf der Autobahn.
Rechtliche Aspekte von Glatteis-Unfällen
Ungeachtet der schnellen Reaktionen der Einsatzkräfte tragen Autofahrer bei Unfällen auf glatten Straßen ein hohes finanzielles Risiko. Bei Glatteis wird oft ein Fahrfehler vermutet, was als Anscheinsbeweis gilt. Dies bedeutet, dass der Fahrer im Falle eines Unfalls beweisen muss, dass kein Fahrfehler vorlag. Bei Kontrolleverlust auf winterglatter Fahrbahn könnte die eigene Haftpflichtversicherung Regresse fordern, insbesondere wenn der Fahrer mit Sommerreifen unterwegs war, was zu Schäden von bis zu 5.000 Euro führen kann.
Die gesetzlichen Anforderungen zur Verwendung wintertauglicher Reifen sind klar: Nur mit Reifen, die als wintertauglich gekennzeichnet sind, dürfen Autofahrer bei Glatteis fahren. Wer ohne solche Reifen fährt, riskiert nicht nur Unfälle, sondern auch den Verlust des Versicherungsschutzes. Dies zeigt sich auch in der rechtlichen Betrachtung, dass plötzliches Blitzeis nicht als höhere Gewalt anerkannt wird.
Die Verantwortung für Winterdienst und Streuerpflicht liegt bei den Gemeinden. Diese sind verpflichtet, Straßen, insbesondere in stark frequentierten Gebieten, von Schnee und Glatteis zu befreien. Bei Verletzung dieser Pflicht könnte die Gemeinde theoretisch haftbar gemacht werden, doch mindert die eigene Sorgfaltspflicht der Verkehrsteilnehmer den Anspruch. Dies ist eine wichtige Tatsache, die jeder Autofahrer beachten sollte.
Verkehrssicherungspflicht der Gemeinden
Die Verkehrssicherungspflicht umfasst spezielle Maßnahmen zur Verhinderung von Schäden, jedoch nicht jede vermeidbare Gefahr. Gemeinden haften nicht für Glätteunfälle, wenn sie einen angemessenen Streuplan erstellt und befolgt haben. Das bedeutet, dass Autofahrer auch außerhalb geschlossener Ortschaften nicht mit ständiger Räumung der Straßen rechnen können.
Besonders bei Glatteis in der Nacht sind die Räumzeiten eingeschränkt. So sind Gemeinden nicht verpflichtet, vor 6 Uhr zu räumen, es sei denn, es handelt sich um hochfrequentierte Straßen. Daher wird empfohlen, bei winterlichen Straßenbedingungen besonders vorsichtig zu fahren und den Zustand der Fahrbahn genau zu beobachten.

