Im Fall eines 66-jährigen Mannes aus Salzburg, der im vergangenen Jahr einen Einbrecher erschoss, droht ihm eine lange Haftstrafe. Laut der Staatsanwaltschaft Salzburg handelt es sich nicht um Notwehr, obwohl der Angeklagte angibt, mit einem Messer bedroht worden zu sein. Der Vorfall ereignete sich am 31. Juli 2025 im Stadtteil Gnigl, als der 31-jährige Einbrecher zusammen mit seiner 30-jährigen Lebensgefährtin in das Haus des Mannes einbrach.

Bei der Einbruchstat schnitt das Paar zunächst einen Maschendrahtzaun auf und gelangte über den Garten zur Terrasse. Nachdem sie mehrere Gegenstände aus dem Haus entwendet hatten, wurden sie von dem 66-Jährigen überrascht. Der Schütze gab an, in Lebensgefahr gewesen zu sein, jedoch haben die Ermittlungen ergeben, dass der Einbrecher sich bereits auf der Flucht befand, als der Schuss fiel. Er wurde aus über neun Metern Entfernung am Hinterkopf getroffen.

Rechtliche Bewertung

Der Verteidiger des 66-Jährigen sprach von einer „irrtümlichen Annahme einer Notwehr“. Der Mann war bisher gerichtlich unbescholten und befindet sich seit dem 17. Oktober 2025 in Untersuchungshaft. Bei einer möglichen Verurteilung drohen ihm zwischen zehn und zwanzig Jahren Haft oder sogar eine lebenslange Freiheitsstrafe. Der Prozesstermin steht bislang noch nicht fest.

Gemäß den rechtlichen Grundlagen zur Notwehr, die im § 32 StGB geregelt sind, muss eine Notwehrhandlung erforderlich und das mildeste Abwehrmittel darstellen. Oftmals erfordert die Justiz eine sorgfältige Prüfung der Umstände, um festzustellen, ob die Voraussetzungen für Notwehr erfüllt sind. In diesem Fall könnte die Tatsache, dass der Einbrecher bereits flüchtete, diese Anforderungen nicht gegeben sein.

Zusammenhang und Konsequenzen

Die Komplizin des Einbrechers wurde im Dezember 2025 zu einer Haftstrafe von 15 Monaten verurteilt, wobei zwei Monate unbedingt sind. Sie war nach Salzburg gezogen, um ihrem Partner zu folgen, und beging ebenfalls weitere Einbrüche. Der Fall wirft grundlegende Fragen zum Notwehrrecht auf. Dabei ist entscheidend, dass auch die Verwendung von Waffen nur zulässig ist, wenn sie das mildeste Abwehrmittel darstellt. Notwehrhandlungen müssen geeignet und erforderlich sein, um rechtlich nicht als strafbar zu gelten.

Die Ermittlungen zu diesem Vorfall zeigen deutlich, wie dünn die Linien zwischen Selbstverteidigung und rechtswidrigem Handeln verlaufen können. Während der 66-Jährige auf seine eigene Sicherheit pocht, werfen die Umstände der Tat Fragen auf, die für die Entscheidung des Gerichts von entscheidender Bedeutung sein werden.