
Die österreichische Bundesregierung hat am 1. April 2025 eine umfassende Reform des ORF (Österreichischer Rundfunk) beschlossen, die darauf abzielt, den Einfluss der Regierung im öffentlich-rechtlichen Rundfunk zurückzudrängen. Dies wurde in einem neuen Gesetz festgelegt, das unter anderem die Höhe des ORF-Beitrags bis zum Jahr 2029 einfriert. Laut dem Bericht von oe24 beinhaltet die Reform auch eine signifikante Umstrukturierung der Gremien, die für die Leitung des ORF verantwortlich sind.
Ein zentrales Element der Reform ist die Reduzierung der Stiftungsräte von bisher neun auf sechs, die künftig von der Bundesregierung bestellt werden. Diese Stiftungsräte müssen zuvor auf ihre fachlichen Qualifikationen und eine Ausgewogenheit hinsichtlich der politischen Zugehörigkeiten überprüft werden. Die Suche nach Interessenten für diese Positionen wird öffentlich ausgeschrieben, um mehr Transparenz zu gewährleisten. Gleichzeitig wird der Publikumsrat des ORF von sechs auf neun Mitglieder aufgestockt.
Änderungen der Gremienstruktur
Die Anzahl der Mitglieder im Publikumsrat wird insgesamt auf 28 reduziert. Von diesen sind 14 Mitglieder von der Regierung und 14 von verschiedenen festgelegten Stellen zu bestimmen. Im bisherigen Modell waren es noch 17 von der Regierung und 13 von anderen Stellen. Die bevorstehende Neustrukturierung wirft Fragen auf, insbesondere in Bezug auf die künftige Führung des obersten Gremiums des ORF, deren Vorsitz bisher noch nicht diskutiert wurde.
Ein weiteres Thema innerhalb der Reform sind die bestehenden politischen Verflechtungen der Stiftungsräte. Der aktuelle Bericht verdeutlicht, dass viele dieser Räte in parteipolitischen "Freundeskreisen" organisiert sind. Bisher hatten die ÖVP-nahe Räte eine Mehrheit, dennoch könnte sich durch die Reform eine Verschiebung zugunsten der SPÖ-nahe "Freundeskreise" ergeben, während der Einfluss der türkisfarbenen Räte abnimmt.
Rechtsrahmen des Rundfunks in Österreich
Die Reform findet statt im Rahmen der gesetzlichen Rahmenbedingungen, die in der Verfassung verankert sind. Nach dem Bundeskanzleramt regelt Artikel 10 Absatz 1 Ziffer 9 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) das Post- und Fernmeldewesen und legt fest, dass der Rundfunk als "öffentliche Aufgabe" anzusehen ist. Dazu gehört die Erklärung der Unabhängigkeit des Rundfunks sowie die Gewährleistung von Objektivität, Unparteilichkeit, Meinungsvielfalt und Programm-Ausgewogenheit.
Der Verfassungsgerichtshof stellt klar, dass es für die Ausübung von Rundfunk nur auf der Grundlage von bundesgesetzlichen Ermächtigungen möglich ist. Diese Neuerungen zielen darauf ab, die Integrität des Rundfunks in Österreich zu sichern und sicherzustellen, dass die Medienvielfalt und -qualität auch in Zukunft gewährleistet bleibt.
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