Ab Ende März 2026 erhalten rund 105.000 Österreicher Rechnungen von der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) für Krankentransporte, die sie zwischen Juli und September 2025 in Anspruch genommen haben. Insgesamt soll es sich um 120.000 Rechnungen handeln, welche durch etwa 330.000 durchgeführte Fahrten begründet sind. Die Abrechnung erfolgt quartalsweise, wobei die ersten Rechnungen bereits im Januar 2026 versendet wurden. Die Beiträge für die Nachverrechnungen resultieren aus einem Rückgang der Krankentransporte, der seit der Einführung von Selbstbehalten zu verzeichnen ist.

Für planbare Krankentransporte sind ab dem 1. Juli 2025 Selbstkostenbeiträge vorgesehen. Die Gebühren betragen 7,55 Euro ohne Sanitäter und 15,10 Euro mit Sanitäter, wobei die Zahlungsfrist für die Rechnungen 30 Tage beträgt. Die erwarteten Einnahmen durch diese Rechnungen belaufen sich auf knapp 4,4 Millionen Euro. Die kleinste Aufforderung liegt bei 7,55 Euro, während die höchsten Forderungen bis zu 422,80 Euro erreichen können. Für Beträge über 151 Euro besteht die Möglichkeit einer Ratenzahlung.

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Voraussetzungen für Fahrtkostenübernahmen

Gemäß den Bestimmungen der gesetzlichen Krankenversicherungen ist die Übernahme von Fahrtkosten an medizinische Notwendigkeiten gebunden. Dies bedeutet, dass eine ärztliche Verordnung in der Regel auf einem Transportschein vorliegen muss. Ein solches Rezept kann nicht nur von Hausärzten, sondern auch von Zahnärzten, Psychotherapeuten und Krankenhausärzten ausgestellt werden. In Ausnahmefällen ist auch eine nachträgliche Verordnung in Notfällen zulässig, wie beispielsweise bei der Übernahme von Fahrtkosten für Fahrten zu stationären Behandlungen oder ambulanter Operationen.

Für eine Kostenübernahme muss die Fahrt mit einer Leistung der Krankenkasse verbunden sein. Die Übernahme erfolgt unter bestimmten Bedingungen, wie der Zuweisung an nächstgelegene geeignete Einrichtungen und der medizinischen Notwendigkeit der Fahrt. Auch die Art der Transportmittel wird je nach individueller medizinischer Anforderung vom Arzt festgelegt. Mögliche Transportmittel sind neben öffentlichen Verkehrsmitteln auch private PKWs, Taxis oder Kranken- und Rettungswagen.

Besondere Ausnahmen und Regelungen

Die gesetzliche Regelung sieht vor, dass ambulante Fahrten nur in bestimmten Ausnahmefällen erstattet werden. Diese Ausnahmefälle sind eng gefasst und beinhalten vor allem medizinisch begründete häufige Behandlungen, bei denen eine Gefährdung des Lebens vorliegt. Zudem werden Kosten für Fahrten zu Reha-Maßnahmen oder stationären Behandlungen übernommen. In solchen Fällen ist jedoch eine vorherige Klärung mit der Krankenkasse notwendig.

Durch neue Regelungen, die am 29. Dezember 2022 in Kraft traten, haben Versicherte unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Kostenerstattung für tagesstationäre Behandlungen. Hierbei wird für die erste Hin-Fahrt zum Krankenhaus eine Kostenübernahme gewährleistet, während weitere Fahrten ohne Notfall nicht erstattet werden.

Diese Vielzahl an Regelungen zu Fahrtkosten verdeutlicht die Komplexität der gesetzlichen Bestimmungen im Gesundheitswesen. Patienten sollten sich daher gut informieren und sicherstellen, dass alle erforderlichen Verordnungen und Nachweise vorliegen, um die Kostenübernahme für ihre medizinisch notwendigen Fahrten zu gewährleisten. Weitere Informationen dazu finden Interessierte unter krankenkasseninfo.de und gkv-spitzenverband.de. Die ÖGK selbst wird nun den anstehenden Postversand der Forderungen im April 2026 vornehmen, was viele Betroffene betrifft.