Das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG), das am 28. Juni 2025 in Kraft tritt, verpflichtet Unternehmen, bestimmte Anforderungen an die Barrierefreiheit zu erfüllen, wenn sie Produkte oder Dienstleistungen im Bereich B2C anbieten. Zielt das Gesetz darauf ab, den Zugang für Menschen mit Behinderungen zu Dienstleistungen und Produkten zu verbessern, betrifft es vor allem Hardware und Software, die nach diesem Stichtag auf den Markt kommen.
Insbesondere touristische Unternehmen und Freizeitbetriebe sind gefordert, ihre Internetpräsenzen und Online-Buchungssysteme barrierefrei zu gestalten. Das bedeutet, dass bei jedem Online-Angebot, sei es eine Hotelbuchung oder eine Ticketreservierung, die Nutzerfreundlichkeit für Menschen mit Einschränkungen gewährleistet sein muss. Dies umfasst z.B. die Verbindung zu assistiven Technologien und das Bereitstellen von Informationen in leicht verständlicher Sprache.
Betroffene Unternehmen
Die Regelungen treffen alle Unternehmen, die Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbieten. Das heißt, dass Online-Shops, Reiseportale und Buchungs-Apps alle in die Pflicht genommen werden, entsprechende Änderungen vorzunehmen, um den Anforderungen des BaFG gerecht zu werden. Völlig unabhängig von der Art der angebotenen Dienstleistungen müssen die Websites und digitale Angebote barrierefrei sein.
Zusätzlich sind Ausnahmen für Kleinstunternehmen festgelegt, die weniger als zehn Mitarbeiter beschäftigen und unter bestimmten Umsatz- und Bilanzgrenzen liegen. In solchen Fällen wird das BaFG nicht angewendet, außer die Betriebsgröße oder wirtschaftliche Lage ändert sich. Dann treten die Vorschriften in Kraft.
Wichtigste Anforderungen
Die Vorgaben für die Barrierefreiheit umfassen verschiedene Aspekte: Informationen müssen über mehrere sensorische Kanäle bereitgestellt werden, und Inhalte müssen in verständlicher Form vermittelt werden – darunter fällt auch eine ausreichende kontrastreiche Darstellung von Texten.
Die Barrierefreiheitserklärung ist ein zentrales Element des Gesetzes. Diese Erklärung muss von Unternehmen bereitgestellt werden und detaillierte Informationen darüber enthalten, wie die gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden. Ein Beispiel für Inhalte dieser Erklärung sind spezifische Anleitungen zur Nutzung der digitalen Angebote und eine transparente Darstellung von etwaigen nicht barrierefreien Inhalten.
Darüber hinaus müssen Unterstützungsdienste wie Call-Center oder Help-Desks ebenfalls barrierefreie Zusatzinformationen bereitstellen, um den Zugang zur Dienstleistung weiter zu verbessern.
Das Gesetz sieht Geldstrafen von bis zu 80.000 Euro bei Nichteinhaltung vor, was sicherstellt, dass Unternehmen ernsthaft an der Anpassung ihrer digitalen Angebote arbeiten. Die Zuständigkeit für die Durchsetzung des BaFG liegt beim Sozialministeriumsservice, das auch Verbraucherrechte schützt, indem es Beschwerden über potenzielle Verstöße annimmt.
Für Unternehmen, die vertragliche Verpflichtungen vor dem Stichtag eingegangen sind, bestehen Übergangsfristen. Diese Verträge dürfen bis zu ihrem regulären Ende – jedoch nicht länger als fünf Jahre – unverändert fortgeführt werden, solange sie zwischenzeitlich nicht angepasst werden.
Um mehr über die spezifischen Anforderungen und die Auswirkungen des Barrierefreiheitsgesetzes auf die Tourismuswirtschaft zu erfahren, finden Interessierte weitere Informationen, wie sie die gesetzlichen Vorgaben umsetzen können, im ursprünglich veröffentlichten Bericht bei www.wko.at.
Details zur Meldung