Im Bezirk Braunau hat eine Mutter für ihren 17-jährigen Sohn, der an frühkindlichem Autismus leidet, Pflegegeld in Höhe von Stufe 6 erhalten. Doch die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) entschied, dass sich der Pflegebedarf verringert habe und stufte die Unterstützung auf Stufe 3 zurück. Diese Entscheidung brachte die Arbeiterkammer (AK) dazu, rechtliche Schritte einzuleiten. Nach der Klage wurde der Familie durch das Arbeits- und Sozialgericht das Pflegegeld der ursprünglichen Stufe 6 wieder zugesprochen, wie die AK berichtete. Ihr Präsident, Andreas Stangl, betonte die wichtige Rolle der AK: „Wenn Bescheide dem Gesundheitszustand und dem Pflegebedarf der Betroffenen nicht gerecht werden, können unsere Mitglieder auf die rechtliche Unterstützung der AK zählen.“
Umfang des Pflegebedarfs
Der Gesundheitszustand des Jugendlichen erfordert über 180 Stunden Unterstützung pro Monat, sowohl tagsüber als auch nachts, wenn es um essentielle Tätigkeiten wie Ankleiden, Körperpflege und Nahrungsaufnahme geht. Der Gutachter stellte fest, dass die Herabstufung unzulässig war, angesichts der klaren Beeinträchtigungen, mit denen der Jugendliche konfrontiert ist. Diese Ergebnisse sind entscheidend, da sie die Parameter einer Pflegebegutachtung widerspiegeln, die sich auf Mobilität, kognitive Fähigkeiten und die Selbstversorgung konzentrieren, wie auch in einer weiteren Analyse über die Pflegegrade dargestellt wurde. Das Verfahren zur Ermittlung der Pflegegrade berücksichtigt wichtige Lebensbereiche und die Beeinträchtigung der Selbstständigkeit der Betroffenen, um eine passende Unterstützung zu gewährleisten.
Die umfassende Bewertung umfasst auch psychische Problemlagen sowie die Gestaltung des Alltagslebens, um den individuellen Bedürfnissen Rechnung zu tragen und eine korrekte Pflegegradeinstufung zu ermöglichen. Diese Methodik wird von der DGV-Hilfsmittel erläutert und bietet essentielle Informationen darüber, wie Pflegegrade ermittelt werden, um eine angemessene Versorgung sicherzustellen.
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