In den Bezirken Tulln, St. Pölten-Land und St. Pölten-Stadt treten ab sofort neue Regelungen zur Herbstdüngung in Kraft. Diese Änderungen, die durch eine aktuelle Verordnungsänderung festgelegt wurden, betreffen insbesondere die Ausbringung von Düngemitteln, die leicht löslichen Stickstoff enthalten, wie Gülle oder Jauche.
Landwirte dürfen diese Düngemittel bis zum 31. Oktober verwenden, jedoch nur unter bestimmten Bedingungen. Dazu gehört, dass sie Raps, Gerste, Zwischenfrüchte, Winterweizen, Winterroggen oder Wintertriticale anbauen. Es ist wichtig, dass der Anbau dieser Pflanzen entweder bis zu dem genannten Datum erfolgen muss oder unmittelbar danach angewendet wird, falls die Düngung gegen Ende Oktober notwendig wird.
Wichtige Rahmenbedingungen
Die neuen Vorschriften beinhalten mehrere wesentliche Punkte, die Landwirte beachten müssen. So müssen die verwendeten Wirtschaftsdünger in den drei genannten Bezirken erzeugt werden. Zudem dürfen nur Flächen, die ebenfalls in diesen Bezirken liegen, befruchtet werden. Diese Maßnahmen zielen darauf ab, umweltfreundliche Praktiken zu fördern und die Wasserqualität in den betroffenen Regionen zu schützen.
- Die Regelungen sind nicht auf Wasserschutz- und Schongebiete anwendbar.
- Zudem sind die Gebiete, die gemäß der NAPV als „grüne“ Gebiete kategorisiert sind, von diesen Änderungen ausgeschlossen.
- Außerdem bleibt die N-Düngeobergrenze von 60 kg/ha lagerfallend weiterhin in Kraft.
Die Gesetzesänderung stellt eine wichtige Maßnahme dar, die bis zum 31. Dezember 2024 gültig ist. Landwirte sollen sich informieren und sicherstellen, dass sie die Bedürfnisse ihrer Pflanzen beim Düngen berücksichtigen, ohne die Umwelt und die vorhandenen Schutzgebiete zu gefährden. Für detaillierte Informationen zu den geographischen Bereichen und Regelungen steht eine Karte der Schutz-, Schon- und Anlage 5-Gebiete im Download-Bereich zur Verfügung laut noe.lko.at.
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