
Die Debatte um den Abriss des historischen Gasthauses "Weißes Rössl" in Gries am Brenner bleibt angespannt. Ein plakatives Zeichen der Abbruchfirma ist bereits angebracht, jedoch steht der Abriss ohne die notwendige denkmalschutzrechtliche Genehmigung auf der Kippe. Diese Genehmigung fehlt bisher, was den Abbruch unmöglich macht, wie APA-OTS berichtete. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen (Tiroler Bauordnung und Denkmalschutzgesetz) ist ein Abriss nur unter bestimmten Bedingungen zulässig, die zurzeit nicht erfüllt sind. Ein Urteil des Landesverwaltungsgerichts hat zudem klargestellt, dass das Gebäude keine akute Gefahr für Leib und Leben darstellt, was den Abbruch zusätzlich behindert.
Rechtliche Hürden für Abriss
Die Baubehörde von Gries am Brenner steht vor rechtlichen Hürden und kann die Abbruchanzeige nicht bearbeiten, da die erforderliche Genehmigung fehlt. Bürgermeister Karl Mühlsteiger muss dem Abbruchwerber mitteilen, dass der Abbruch vorerst nicht ausgeführt werden darf. Diese Situation weckt Erinnerungen an die Abrisskatastrophe des Kommodhauses in Graz von 2003, wo ähnliche Umstände zur Diskussion standen. Der zuständige Paragraph 49 der Tiroler Bauordnung macht eindringlich deutlich, dass der Abriss eines denkmalgeschützten Bauwerks ohne die rechtskräftige Genehmigung unzulässig ist.
In einem weiteren Fall verweigert der Eigentümer des historischen Hotels Wörthersee in Klagenfurt die Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen. Die Initiative Denkmalschutz hat bereits eine parlamentarische Bürgerinitiative ins Leben gerufen, um den Schutz gefährdeter Kulturgüter in Österreich zu verbessern. Ein weiterer Punkt ist die Definition, was als "Abbruch" zählt. Wie energiesparhaus.at anmerkt, könnte die Situation als "Abänderung" klassifiziert werden, was die Notwendigkeit einer Bewilligung beeinflussen würde. Ein Abbruch ist nur dann genehmigungspflichtig, wenn das Gebäude an ein Nachbargrundstück angeschlossen ist, andernfalls könnte es nur meldepflichtig sein.
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