
Am Abend des 12. März 2025, gegen 18:53 Uhr, versuchten unbekannte Täter in ein Wohnhaus in Wolfsberg einzubrechen. Sie schlugen die Fensterscheibe eines Kelleraums ein, um Zugang zu erlangen. Ihre Pläne wurden jedoch von den anwesenden Bewohnern, einer 72-jährigen Frau und ihrem 80-jährigen Ehemann, vereitelt. Die beiden bemerkten die Eindringlinge, die daraufhin in Panik flohen und durch das bereits beschädigte Fenster entkamen. Trotz einer sofortigen Fahndung, bei der ein Polizeihubschrauber und Diensthundestaffeln eingesetzt wurden, blieben die Täter auf der Flucht und konnten nicht gefasst werden, wie klick-kaernten.at berichtete.
In Anbetracht der Tatsache, dass es sich hier um einen Hausfriedensbruch handelt, ist dieser Vorfall voraussichtlich strafrechtlich relevant. Der § 123 StGB definiert den Hausfriedensbruch als unbefugtes Eindringen in die Wohnung oder auf das befriedete Besitztum eines anderen. Dies schützt das Recht des Eigentümers, über den Zugang zu seinen Räumlichkeiten zu entscheiden. Eine unbefugte Anwesenheit, die nicht sofort durch den Willen des Berechtigten beendet wird, kann ebenfalls zu einer Strafbarkeit führen. Dabei ist Vorsatz erforderlich: dem Täter muss bewusst sein, dass er unbefugt handelt, oder er muss dies billigend in Kauf nehmen. Laut anwalt.de handelt es sich um ein Antragsdelikt, was bedeutet, dass die Strafverfolgung in der Regel vom Willen des Geschädigten abhängt. Dieses Delikt hat zudem erhebliche praktische Relevanz, insbesondere in umstrittenen Fällen wie Protestaktionen oder öffentlichen Versammlungen, wo häufig Abgrenzungsprobleme auftreten.
Die Behörden ermahnen zur Wachsamkeit und rufen dazu auf, verdächtige Aktivitäten sofort zu melden, um die Sicherheit der Anwohner zu gewährleisten. Die Ermittlungen zu diesem Vorfall sind noch im Gange, und die Polizei hofft auf Hinweise aus der Bevölkerung zur Identität der Eindringlinge.
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