Heute ist der 10.06.2025
Datum: 10.06.2025 – Source 1 (https://www.oe24.at/welt/uno-kommission-wirft-israel-ausrottung-vor/636782265):
– Eine von der UNO eingesetzte Untersuchungskommission hat Israel Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit vorgeworfen.
– Vorwürfe beziehen sich auf Angriffe auf Schulen sowie religiöse und kulturelle Stätten im Gazastreifen.
– Angriffe auf Schulen und Tötung schutzsuchender Menschen werden als Kriegsverbrechen und als Verbrechen gegen die Menschlichkeit der Ausrottung eingestuft.
– Die Kommission besteht aus drei unabhängigen Expertinnen und Experten, die im Auftrag des UNO-Menschenrechtsrats tätig sind.
– Bericht besagt, dass Israel das Bildungssystem im Gazastreifen ausgelöscht und mehr als die Hälfte aller religiösen und kulturellen Stätten zerstört hat.
– Angriffe auf Bildungseinrichtungen und zivile Einrichtungen wie Schulen werden als vorsätzliche Angriffe auf die Zivilbevölkerung klassifiziert.
– Tötungen von Zivilisten in Schulen oder religiösen Stätten werden als Verbrechen gegen die Menschlichkeit der Ausrottung gewertet.
– Zerstörung von Kulturstätten lässt auf eine „genozidale Absicht“ schließen, eine geschützte Gruppe zu zerstören.
– Vorsitzende der Kommission, Navi Pillay, spricht von einer „gezielten Kampagne“ Israels zur „Auslöschung palästinensischen Lebens“.
– Kinder im Gazastreifen leben unter extremen Bedingungen, einschließlich Angriffen, Unsicherheit und Hunger.
– Der Konflikt im Gazastreifen wurde durch einen Großangriff der Hamas auf Israel am 7. Oktober 2023 ausgelöst, bei dem über 1.200 Menschen getötet wurden.
– In der Folge führt Israel massive militärische Operationen im Gazastreifen durch.
– Laut dem von der Hamas kontrollierten Gesundheitsministerium wurden bisher über 54.880 Menschen im Gazastreifen getötet.
– Die UNO stuft diese Zahlen als glaubwürdig ein.
– Israel steht wegen der Militäroffensive und der katastrophalen Versorgungslage im Gazastreifen international in der Kritik.
– Im Mai 2023 forderte der UNO-Nothilfekoordinator Tom Fletcher den UNO-Sicherheitsrat auf, Maßnahmen gegen einen möglichen „Völkermord“ im Gazastreifen zu ergreifen.
– Israel weist die Vorwürfe des Völkermords zurück.
Source 2 (https://www.zdfheute.de/politik/ausland/israel-vorwurf-voelkermord-palaestinenser-gericht-gazastreifen-100.html):
– Der Vorwurf, Israel begehe Völkermord in Gaza, wird zunehmend laut.
– Offizielle Stellen verwenden den Begriff „Völkermord“ vorsichtig.
– Der Internationale Gerichtshof (IGH) in Den Haag behandelt völkerrechtliche Klagen zwischen Staaten.
– Bei pro-palästinensischen Protesten und in internationalen Medien wird der Begriff „Genozid“ im Zusammenhang mit Israels Militäraktion häufig verwendet.
– Juristisch ist der Völkermord-Vorwurf heikel und eine gerichtliche Klärung steht noch aus.
– Völkermord wird definiert als Handlungen mit der Absicht, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe ganz oder teilweise zu zerstören.
– Der Vernichtungswille ist ein zentrales Element, das der israelischen Führung bislang schwer nachzuweisen ist (Daniel-Erasmus Khan, Professor für Völkerrecht).
– Der Völkermord-Vorwurf wird im Kontext der Militäraktion diskutiert, da es die einzige rechtliche Möglichkeit ist, Israel vor Gericht zu bringen.
– Die Prüfung vor dem IGH kann Jahre dauern; bisher hat das Gericht nur in Eilverfahren entschieden.
– Ein Beispiel für die Dauer solcher Verfahren ist die Klage Gambias gegen Myanmar wegen Völkermord an der Rohingya-Minderheit, die seit November 2019 anhängig ist.
– UN-Sonderberichterstatterin Francesca Albanese sieht „vernünftige Gründe“ für die Annahme eines Völkermordes im Gazastreifen.
– Ihr Bericht wird jedoch nicht als offizielle Position des UN-Menschenrechtsrats betrachtet; Israel kritisierte ihre Vorgehensweise.
– Der IGH und der Internationale Strafgerichtshof (IStGH) haben unterschiedliche Zuständigkeiten.
– Der IGH behandelt völkerrechtliche Klagen zwischen Staaten, während der IStGH über individuelle Straftaten wie Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit entscheidet.
– Der IStGH existiert seit 2002 und verfolgt schwerste völkerrechtliche Verbrechen gemäß Artikel 5 des Römischen Statuts.
– Verbrechen gegen die Menschlichkeit umfassen systematische Angriffe auf Zivilbevölkerung, während Kriegsverbrechen Verstöße gegen die Genfer Konvention betreffen.
– Der Chefankläger des IStGH sieht Anhaltspunkte für Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit, jedoch nicht für Völkermord.
Source 3 (https://www.swp-berlin.org/10.18449/2022S05/):
– Der Internationale Strafgerichtshof (ICC) in Den Haag wurde 1998 durch das Römische Statut gegründet.
– Ziel des ICC ist die Ahndung schwerster Verbrechen, die die internationale Gemeinschaft betreffen.
– Gerichtsbarkeit des ICC umfasst Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und Verbrechen der Aggression.
– Der ICC ergänzt die innerstaatliche Gerichtsbarkeit (Komplementaritätsprinzip).
– ICC wird nicht tätig, wenn ein Staat Ermittlungen oder Strafverfolgungen durchführt, es sei denn, der Staat ist nicht willens oder in der Lage, dies ernsthaft zu tun.
– Der ICC ist auf die Kooperation von Staaten angewiesen, um Haftbefehle durchzusetzen.
– Ukraine und Russland sind keine Vertragsparteien des Römischen Statuts.
– Ukraine erkannte 2014 die Gerichtsbarkeit des ICC für Taten zwischen dem 21. November 2013 und dem 22. Februar 2014 an.
– Im September 2015 erweiterte die Ukraine die Anerkennung der Gerichtsbarkeit auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen seit dem 20. Februar 2014.
– Anlass für die zweite Erklärung waren die Besetzung der Krim und der Konflikt in der Ostukraine.
– Die Situation in der Ukraine wurde erstmals 2015 ins Blickfeld des ICC gerückt.
– Vorprüfung ergab, dass Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen wurden.
– Am 2. März 2022 begannen die Ermittlungen des ICC nach Aufforderung von 41 Vertragsstaaten des Römischen Statuts.
– Ermittlungen beziehen sich auf Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Völkermord in der Ukraine.
– ICC kann nicht wegen Verbrechen der Aggression ermitteln, da Russland kein Vertragsstaat ist und ein Vetorecht im UN-Sicherheitsrat hat.
– Immunitätsfragen sind vor dem ICC weniger eindeutig als vor nationalen Gerichten.
– Völkermord (Art. 6) erfordert die Absicht, eine Gruppe ganz oder teilweise zu zerstören.
– Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 7) erfordern einen systematischen Angriff gegen die Zivilbevölkerung.
– Kriegsverbrechen (Art. 8) unterscheiden sich zwischen internationalen und nicht-internationalen Konflikten.
– Verbrechen der Aggression (Art. 8bis) umfasst die Planung und Ausführung von Angriffshandlungen.
– Immunitäten hindern den ICC nicht daran, seine Jurisdiktion auszuüben (Art. 27 Abs. 2).
– Staaten können sich einseitig zur Kooperation mit dem ICC verpflichten.
– Immunität gilt nicht für Völkerrechtsverbrechen vor dem ICC.
– Die Rechtslage zur Immunität von Staatsoberhäuptern vor internationalen Gerichten ist im Fluss.