Im Jahr 2024, als das Jahr sich dem Ende zuneigt, wird auf einige interessante Geschichten zurückblickend, berichtet news38.de über einen bemerkenswerten Vorfall aus dem Juni 2023. Ein Fotograf unternahm eine Tour durch das niedersächsische Obernfeld im Harz, um einen Sonnenuntergang für seinen Youtube-Kanal „Natur Freund Fotografie“ festzuhalten. Während seiner Aufnahmen, die er mit einer Drohne machte, stieß er auf ein Storchennest. Anstatt dem ursprünglich geplanten Sonnenuntergang beizuwohnen, fand er sich plötzlich in der faszinierenden Situation wieder, die Storchenmutter zu beobachten.
Der Fotograf hielt einen Abstand von 150 bis 200 Metern, um die Tiere nicht zu stören. Die Bilder, die aus dieser Situation entstanden, wurden in sozialen Medien geteilt und stießen auf große Begeisterung. Der Fotograf machte jedoch darauf aufmerksam, dass Drohnen das Brüten von Störchen stören können, was zu einem Verlust der Nachkommen führen könnte. Laut dem Bundesnaturschutzgesetz ist es verboten, sich mit Drohnen Storchennestern zu nähern. Der Fotograf versicherte, dass er den Abstand, der erforderlich ist, um die Tiere zu schützen, eingehalten hat.
Drohnenaufnahmen und rechtliche Aspekte
In der Diskussion um Drohnenaufnahmen und deren rechtliche Rahmenbedingungen spielt auch die Panoramafreiheit eine entscheidende Rolle. Diese ist in § 59 Abs. 1 Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) geregelt, wie anwalt.de berichtet. Die Regelung erlaubt die Nutzung von Kunstwerken im öffentlichen Raum unter bestimmten Bedingungen. Grundsätzlich ist es gestattet, Aufnahmen von Werken der Baukunst oder bildenden Kunst zu machen, solange diese von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus sichtbar sind.
Aktuelle rechtliche Entwicklungen zeigen jedoch, dass Perspektiven, die nur durch Hilfsmittel wie Drohnen zugänglich sind, nicht unter die Panoramafreiheit fallen. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) stellte fest, dass Drohnenaufnahmen nicht die erforderlichen Bedingungen der Panoramafreiheit erfüllen. Dies gilt insbesondere für Aufnahmen von Kunstinstallationen, die nicht aus dem öffentlichen Raum wahrnehmbar sind. Der BGH entschied, dass die Verwendung Drohnenaufnahmen die Rechte der Urheber verletzt und betonte die Wichtigkeit des Schutzes für die Urheberrechte.
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